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nissen, die von den Rent= und Steuer-Aemtern selbst, oder von andern Behörden
ausgestellt und dem Fürstlichen Finanzcollegium zur Feststellung und Autorisation
vorgelegt werden. Die von den Rent= und Steuer-Aemtern selbst ausgestellten Be-
lege sind immer vom Conkroleur und Cassirer zugleich zu unterschreiben, die von
andern Behörden beigebrachten Belege aber einer möglichsten Prüfung zu unterwerfen
und, daß dieß geschehen, mit dem vicli“ des Vorstandes resp. Controleurs zu be-
scheinigen.
F. 61.
Unter Bezugnahme auf die im §. 57 genen Titel gelten nachstehende specielle
Bestimmungen und werden folgende Belege erfordert:
zu 5 und 8. über die nicht ständigen Erbzinsen. Fro. und Dienstgelder: Verzeich-
nisse von den Gemeinde-Vorständen;
zu 6. über den Erlös für Zinsfrüchte: Verzeichnisse von den Rent- und Steuer-
Aemtern auf Grund der monatlichen Fruchtexktracte (ö. 70). Die zu festen,
ständigen Preisen entrichteten Fruchtzinsen, sowie der Werthbetrag für die abge-
gebenen Deputatfrüchte sind indeß nicht mit in die jährlichen Fruchtverkaufs=
Specisicationen aufzunehmen, sondern kommen unter Hinweisung auf die Frucht-
rechnung (§. 59) als ständige Posten speciell in Einnahme. Nur die Preicbe-
stimmung für Frucht-Deputate bedarf einer Amweisung Seitens des Fürstlichen
Finanzcollegiums als Nechnungobeleg;
zu 7 und 17. über die Lehn= und Erbegelder, Lehns-, Ab- und Zuschreibegebühren
und über die Erbschaftssteuer: vierteljährige Verzeichnisse von den Justizämtern;
zu 10. über den Salzzoll: vierteljährige Bescheinigungen vom Salzzollamte:
zu 11. über den Wasserzoll resp. die Floßzinsen von der Schwarza, Loquitz und Sorbit:
fährliche Verzeichnisse der betrefsenden Forsteien über die geflößten Hölzer.
Die Einnahme von der Saale stützt sich auf die vierteljährigen Lieferscheine
der Unter-Einnehmer und auf die Wasserzollzettel-Rechnung (. 59);
zu 12b. über die Handwerksgefälle: Duplicate von den Jahresrechnungen der Innun-
gen, als deren Unterbelege die Erlaßscheine der Verwalkungsämter zu betrachten
sind, und über die Siegelgelder von fremden Tuchen bei Stadtilm: ein Jahres-
Verzeichniß des Obermeisters der Tuchmacher-Innung daselbst;
zu 12c. 1. d. über die Gewerbesteuer, die Haufir= und Schankgelder 2c., soweit die letz-
teren nicht ständige Posten sind: jährliche Verzeichnisse von den Vervaltungs-
rosp. Landrathsämtern;
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