Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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zu 14. über die Sporteln von Chausseegelder= Abonnements, Braumalzsleuerfipations- 
Verträgen rc. und über die Copialgebühren von Ablösungs-Verträgen: viertel- 
jährige Verzeichnisse von den Rent= und Steuer-Aemtern; 
zu 15. über die Chaussee= und Brückengelder; vierteljährige Lieferscheine der Ein- 
nehmer, mit Bezugnahme auf die Zettelrechnungen (5. 59); über die Abonne- 
mentsgelder: specielle Anweisungen des Fürstlichen Finanzcollegiums, und über 
die Chausseegelder von Extraposten: Bescheinigungen resp. Verzeichnisse der 
Postbehörden; 
zu 15b. über die Nebenerträge von den Chausseen: 1) Grasnutzung, 2) Obstnutzung 
u. s. w., insoweit nicht ständige Pachtgelder in Frage kommen: die Verkaufsproto- 
qolle der Fürstlichen Rent- und Steuer-Aemter; 3) über Strafgelder wegen 
straßenpolizeilicher Vergehen: Jahresverzeichnisse der Rent- und Steuer-Aemter 
mit dem Atteste der Straßenoberausseher; 
zu 16. über die Hausgenossensteuer von Stadtilm: ein Jahresverzeichniß vom Stadt- 
rathe daselbst; 
zu 18. über die Spielkartenstempelsteuer, sowie 
zu 19—21. über die gemeinschastlichen Zölle und die Branntweinsteuer vierteljährige 
Extracte aus den rent- und steueramtlichen Hebe= und Anmeldungsregistern; 
zu 22. über die Rübenzuckerfabrikations. Steuer gleiche Extracte je nach den Betriebs- 
perioden vom Januar, Februar 2c. und vom September bis Jahresschluß; 
zu 23. über die Salzsteuer bezüglich der Fürstlichen Unterherrschaft: die Rechnungen 
resp. Extracte des Saline-Controleurs. Bezüglich der Fürstlichen Oberherrschaft 
haben die übrigen Rent- und Steuer-Aemter die Salzdebitsgelder mit den Rech- 
mungen der Niederlagsvorsteher nach deren vorheriger Prüfung an das Rent. 
und Steuer-Amt Nudolstadt einzusenden, welches diese Rechnungen als Belege 
zu der Na uralrechnung über den Salzdebit (§. 59) verwendet; 
zu 24. über die Braumalzsteuer: vierteljährige Extracte aus den Hebe= und Anmelde- 
Negistern unter specieller Angabe der einzelnen Brauereien, wie dieß auch in 
der Rechnung selbst zu geschehen hat; 
zu 25. über die Weinbausteuer und 
zu 26. über die Tabacksbausteuer: jährliche Extracte aus den Heberegistern. 
65. 
Alo Belege zu den Lieferscheinen über die Forst. und Jagderträge (F. 62) dienen 
Abschriften von den halbjährigen Forstmanualen jedes Forstes (Heberegister über die
	        
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