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zu 14. über die Sporteln von Chausseegelder= Abonnements, Braumalzsleuerfipations-
Verträgen rc. und über die Copialgebühren von Ablösungs-Verträgen: viertel-
jährige Verzeichnisse von den Rent= und Steuer-Aemtern;
zu 15. über die Chaussee= und Brückengelder; vierteljährige Lieferscheine der Ein-
nehmer, mit Bezugnahme auf die Zettelrechnungen (5. 59); über die Abonne-
mentsgelder: specielle Anweisungen des Fürstlichen Finanzcollegiums, und über
die Chausseegelder von Extraposten: Bescheinigungen resp. Verzeichnisse der
Postbehörden;
zu 15b. über die Nebenerträge von den Chausseen: 1) Grasnutzung, 2) Obstnutzung
u. s. w., insoweit nicht ständige Pachtgelder in Frage kommen: die Verkaufsproto-
qolle der Fürstlichen Rent- und Steuer-Aemter; 3) über Strafgelder wegen
straßenpolizeilicher Vergehen: Jahresverzeichnisse der Rent- und Steuer-Aemter
mit dem Atteste der Straßenoberausseher;
zu 16. über die Hausgenossensteuer von Stadtilm: ein Jahresverzeichniß vom Stadt-
rathe daselbst;
zu 18. über die Spielkartenstempelsteuer, sowie
zu 19—21. über die gemeinschastlichen Zölle und die Branntweinsteuer vierteljährige
Extracte aus den rent- und steueramtlichen Hebe= und Anmeldungsregistern;
zu 22. über die Rübenzuckerfabrikations. Steuer gleiche Extracte je nach den Betriebs-
perioden vom Januar, Februar 2c. und vom September bis Jahresschluß;
zu 23. über die Salzsteuer bezüglich der Fürstlichen Unterherrschaft: die Rechnungen
resp. Extracte des Saline-Controleurs. Bezüglich der Fürstlichen Oberherrschaft
haben die übrigen Rent- und Steuer-Aemter die Salzdebitsgelder mit den Rech-
mungen der Niederlagsvorsteher nach deren vorheriger Prüfung an das Rent.
und Steuer-Amt Nudolstadt einzusenden, welches diese Rechnungen als Belege
zu der Na uralrechnung über den Salzdebit (§. 59) verwendet;
zu 24. über die Braumalzsteuer: vierteljährige Extracte aus den Hebe= und Anmelde-
Negistern unter specieller Angabe der einzelnen Brauereien, wie dieß auch in
der Rechnung selbst zu geschehen hat;
zu 25. über die Weinbausteuer und
zu 26. über die Tabacksbausteuer: jährliche Extracte aus den Heberegistern.
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Alo Belege zu den Lieferscheinen über die Forst. und Jagderträge (F. 62) dienen
Abschriften von den halbjährigen Forstmanualen jedes Forstes (Heberegister über die