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« 1860.
gelder= Hebebuch (Lehnsnachrichten) chronologisch einzutragen. Das dabei fällige
Lehn- und Erbegeld, sowie die Lehns-, Ab. und Zuschreibegebühren sind auf den Er-
werbsdocumenten, nach vorheriger Prüfung der in diesen eingestellten Abgaben zu
liauidiren und gleichzeitig in die Soll-Spalte der Lehnsnachrichten vorzumerken. Die
erfolgte Vereinnahmung des Lehngeldes 2c. in der Rechnung wird durch Beifügung
des Quartales und Jahres, in welchem der betreffende Lehnsfall in die justigamt.
lichen Lehns,Verzeichnisse eingestellt ist, in den Lehnsnachrichten bemerkt. Die Neut-
und Steuer. Aemter haben für die baldmöglichste Erledigung der rückständigen, d. h.
der noch nicht in die justizamtlichen Lehnsverzeichnisse ausgenommenen Besipverände=
lungsfälle Sorge zu tragen und zu diesem Zwecke von Jahr zu Jahr Extracte an die
betreffenden Justizäamter zu geben.
8. 69.
unchtoren. Die zur Aufbewahrung der Fruchtzinsen bestimmten Räume sind unter
u uu doppeltem Verschlusse zu halten, so daß die beiden mit der Fruchtboden-
Vewwalkung beauftragten Beamten nur in Gemeinschaft die Böden betreten können.
Die Wahl der Beamten zu dieser Verwaltung wird für jedes Rent- und Steuer-Amt
vom Fürstlichen Finanzcollegium getroffen. Die einzuhebenden Fruchtzinsen dürfen
nur in gutem, möglichst gereinigtem und trockenem Zustande und über richtiges Maß
angenommen werden. Nur in dringenden Fällen und in Beträgen bis zu 1 Metze
ist den Rent- und Steuer-Aemtern gestattet, ohne vorherige Genehmigung des Fürst-
lichen Finanzcollegiums Fruchtzinsen in Gelde und zwar zum jedesmaligen mittlern
Marktpreise mit Rückrechnung von 10 Prozent anzunehmen. Die eingehobenen Früchte
sind in Haufen von 1 bis höchstens 2 Fu gleichmäßiger Tiefe zu bringen, diese sauber
anzukehren und zeitweise, namenklich zur Zeit der Baumblüthe, zu Vermeidung eines
üblen Geruchs rc. umzustosten, die Böden selbst aber reinlich und luftig zu halten.
Wegen des nöthigen, öfters zu wiederholenden Ausweissens und wegen Abstellung et-
waiger Defecte in den Dachungen, sind die erforderlichen Anträge zeitig bei den Fürst.
lichen Bauämtern zu stellen. lmv½
nuhsihmnn ! Jede Fruchteinnahme und Lieue ist nach ihrer Gattung sofort in
der I#uchiboden
venrama ein Frucht-Mannal nach dem Muster N. einzutragen. Dasselbe umsaßt
uch die in Geld eingehobenen Früchte (§. 69), ist in Einnahme und Ausgabe mo-
natlich abzuschließen und der jedesmalige Bestand auf den nächstfolgenden Monat über.
nAuckt, zutragen. Spätestens 8Tage nach dem Schlusse jedes Monats wird ein Extract
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