1860. 75.
aus dem Manuale bei Fürstlichem Finanzcollegium eingereicht, aus welchem bezüg-
lich der Einnahme der einzelnen Fruchtgattungen
u. der übergetragene Vorrath,
b. die Summe der in Natur und
c. der in Geld eingehobenen Früchte,
bezüglich der Ausgabe
u.0t die Deputate,
b. sonstige unentgeltliche Naturalleistungen,
c. die verkausten Früchte unter Beifügung des Preises und des desfallsigen
öses
und endlich die bleibenden Vorräthe herworgehen. Die Fruchtextracte sind außer vom
Vorstande auch noch von den mit der Fruchtboden-Verwaltung speciell beanftragten
Beamten zu unterzeichnen. Ueber den Fruchtverkauf, sowie über die zu unbestimmten
Preisen in Gelde eingehobenen Früchte wird am Jahresschlusse auf Grund der Fruchtex-
wwenrerrn Pon S lopp
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8. 71.
Einmaß. Zur Ermittelung des Einmaßes werden die Fruchworräthe jährlich einmal,
am besten zu einer Zeit, in welcher die Böden am wenigsten gefüllt sind, nachge-
messen und das Resultat auf Grund des Vermessungsprotocolles nebst einer Ver-
oleichung mit dem Soll-Vorrathe nach dem Fruchtmanuale und einer Berechnung des
Einmaßverhältnisses zu der von Vermessung zu Vermessung stattgehabten wirklichen
Natural= Einnahme an Fürstliches Finanzeollegium behufs der Abschreibung des Ein-
maßes einberichtet.
8. 72.
Wassenoh, und Die Zettelvorräthe behufs der Controle der Wasserzoll- Chaussee-
Cbauffte-zeint und Brückengelder-Einnehmer hält der mit der Cassencontrole beanftragte
Beamte unter Verschluß. Derselbe giebt die Zettel nach Bedürfniß, jedoch in der
Regel nicht in Particen unter 1 Buch, an die Einnehmer ab, erhebt, wenn die Noth-
wendigkeit es sordert, neue Vorräthe aus dem Hauptdepot und führt über Zu= und
Abgang Buch nach dem Muster 0. und zwar getrennt für die Wasserzoll- und für O.
die Chaussee= und Brückenzettel.
Ueber die an die Einnehmer abgegebenen Zettel und über die von denselben er-
solgten Baarlieserungen werden doppelte Contobücher nach dem Muster I. geführt, P.
von denen das eine in den Händen des Einnehmers, das andere gleichlautende, von