Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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Einnehmer jedesmal zu unterschreibende Exemplar beim Renk= und Steuer-Amte bleibt. 
In gleicher Weise werden über die aus dem Hauptdepot bezogenen Zettel doppelte 
Bücher geführt, diese Bücher am Ende jedes Jahres abgeschlossen und der bleibende 
Vorrath ins nächste Jahr übertragen. Die Rechnungslegung! erfolgt nach Vor- 
schrist des §. 59. 
8. 73. 
Neuistrande. Alle eingehenden Schriftstücke, insofern solche nicht in Rechnungsma- 
terialien bestehen, sind in eine Registrande nach dem Muster einzutragen, wie solches 
durch besonders gedruckte Formulare vorgeschrieben ist. In dieser Registrande muß 
auch die Erledigung der Sache bei der betrefsenden Nummer bemerkt werden, ebenso 
der Name des mit der Bearbeitung beauftragten Beamten. 
Für die Verwaltung 
à. der gemeinschaftlichen indirecten Steuern und Zölle, 
b. der privativen Steuern und 
. der Cameral-Revenüen, 
bestehen selbstständige Registranden. Spätestens am Schlusse jedes Monats hat der 
Vorstand die Registranden zu revidiren und die unerledigten Nummem behufs der 
baldigen Erledigung zu extrahiren. 
Attenteposiun. Die Repositur der IN Abgaben= und Steuerverwaltung 
ist auch räumlich getrennt von der Repositur der übrigen Rent= und Steueramts-Ver- 
waltung zu halten. Sämmtliche Acten sind in Repertorien mit kurzer Angabe des 
Inhalts einzutragen, aus denen das Locat und die Nummer jedes Actenstückes zu 
ersehen ist. 
d. für die Rentämter. 
8. 75. 
Der Geschäftskreis der Nentämter zu Paulinzella und Könitz beschränkt sich auf 
die Erhebung und Verwaltung von Einkünften des Cameralvermögens und auf die 
Bestreitung aller mit dieser Verwaltung verbundenen Ausgaben innerhalb ihrer Be- 
zirke. Die Rechnungen umfassen deshalb nur die im §. 57 unter A 1—125, 
14 u. 27 genannten Titel. Bei Köniß sind unter # 10 die Gefälle aus dem Berg- 
regale in die „Berg= und Rentamts-Rechnung“ aufzunehmen und in solgende Unter- 
Titel zu scheiden:
	        
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