1860. r7
#u. Quatembergeld,.
b. Fahr- und Revisionsgebühren,
Zehnten,
4#. Sturz., Wiege= und Zehntnergebühren,
Ertrag der Freikuxe und
I. Insgemein.
Die Berg- und Rentamtsrechnung weist diese Revenüen von den einzelnen
Gruben und Brüchen nach und hat als Belege die speciellen Gruben 2c. Rechnungen.
. 76.
Da das Personale der Neutämter nur aus je einem Beamten besteht, so bleiben
die Bestimmungen wegen des doppelten Verschlusses der Hauptcasse (ö§. 15, 22 u. 25)
außer Amvendung. Der Einzel-Beamte hat neben den Tagebüchem gleichzeitig auch
die Handbücher zu führen.
*il
e. fülr die Forsttassen.
8. 77.
Jusoweit nicht die Einnahmen und Ausgaben des Forstwesens den Rent- und
Steuerämtern zur Besorgung übertragen sind, wie dieß gegemwärtig namentlich nicht
bezüglich der Waldforste der Fall ist, bestehen besondere Forstcassen, für welche in
rechnerischer Beziehung die Bestimmungen der S§. 62 u. 65 gelten.
8. 78.
Anlangend die specielle Führung und den Abschluß der Forstmamale, die Zu-
ziehung eines Cassenbeamten zu den Holzabpostungen und die Einhebung der Forst-
revenü#en überhaupt, so haben die Forstcassen, sowie auch die Rent- und Steuer-
Aemter, den Anordnungen der Forstämter Folge zu leisten.
Rudolstadt, den 23. Juli 1860.
Färstl. Schwarzb. Finanz-Collegium.
v. Ketelhodt.
DH. Breternitz.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XKXl. 13