Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. r7 
#u. Quatembergeld,. 
b. Fahr- und Revisionsgebühren, 
Zehnten, 
4#. Sturz., Wiege= und Zehntnergebühren, 
Ertrag der Freikuxe und 
I. Insgemein. 
Die Berg- und Rentamtsrechnung weist diese Revenüen von den einzelnen 
Gruben und Brüchen nach und hat als Belege die speciellen Gruben 2c. Rechnungen. 
. 76. 
Da das Personale der Neutämter nur aus je einem Beamten besteht, so bleiben 
die Bestimmungen wegen des doppelten Verschlusses der Hauptcasse (ö§. 15, 22 u. 25) 
außer Amvendung. Der Einzel-Beamte hat neben den Tagebüchem gleichzeitig auch 
die Handbücher zu führen. 
*il 
e. fülr die Forsttassen. 
8. 77. 
Jusoweit nicht die Einnahmen und Ausgaben des Forstwesens den Rent- und 
Steuerämtern zur Besorgung übertragen sind, wie dieß gegemwärtig namentlich nicht 
bezüglich der Waldforste der Fall ist, bestehen besondere Forstcassen, für welche in 
rechnerischer Beziehung die Bestimmungen der S§. 62 u. 65 gelten. 
8. 78. 
Anlangend die specielle Führung und den Abschluß der Forstmamale, die Zu- 
ziehung eines Cassenbeamten zu den Holzabpostungen und die Einhebung der Forst- 
revenü#en überhaupt, so haben die Forstcassen, sowie auch die Rent- und Steuer- 
Aemter, den Anordnungen der Forstämter Folge zu leisten. 
Rudolstadt, den 23. Juli 1860. 
Färstl. Schwarzb. Finanz-Collegium. 
v. Ketelhodt. 
DH. Breternitz. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XKXl. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.