Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

100 186 1. 
Nebereinkunft 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Joll= und Handelo-Vereine 
gehörigen Staaten, Braunschweig, Obenbu, Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt 
wegen 
Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteucrung des Zuckers 
aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrope. 
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, 
Baden, Kurhessen, Großherzogihum Hessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der 
freien Stadt Franksurt haben wegen Bewilligung einer Steuervergütung für ausge- 
führten Rübenzucker, anderweiter Festsetzung des Steuersahes für Zucker aus getrock- 
neten Rüben und Abänderung der Zollsätze für ausländischen Zucker und Syrop Ver- 
handlungen eröffnet und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ermannt: 
die Königlich Preußische Regierung: 
den Geheimen Ober- Finanzrath Friedrich Leopold Henning, 
die Königlich Bayerische Negierung: 
den Ober-Zollrath Moritz von Reichert, 
die Königlich Sächsische Regierung: 
den Geheimen Finanz-ath Julius Haus von Thümmel. 
die Königlich Hannoversche Regierung: 
den Ober Zollrath Carl Ergleben, 
die Königlich Württembergische Regierung: 
den Ober-Finanzrath Ludwig Friedrich von Herzog, 
die Großherzoglich Badische Regierung: 
den Ministerial-Rath August Nicolai, 
die Kurfürstlich Hessische Regierung: 
den Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer, 
die Großherzoglich Hessische Regierung: 
den Ober-Steuerrath Friedrich Wilhelm Florentin Hallwachs, 
die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Regierungen, nämlich 
außer der Königlich Preußischen und der Kurfürstlich Hessischen Regierung:
	        
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