Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

is 1861. 
II. Seltungsverkebr. 
rt. 40. 
llgemeine destimmung. Die Vereins-Postanstalten besorgen die Annahme der Pränume- 
ration auf die im Vereinsgebiete sowohl als die im Auslande erscheinenden Zeitungen 
und Journale, sowie deren Versendung und Abgabe an die Prämmmeranten. 
Art. 41 « 
THI·IFJ«:1-I«I«I»Jss:;:»»jls:ssss3·le Die Bestellung der in einem anderen Vereinsstaate erschei- 
belorder ween. nenden Zeitungen und Journale hat bei denjenigen Postverval- 
tungen zu geschehen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Dse Vereinsver- 
waltungen haben einander die einzelnen Postanstalien zu bezeichnen, bei welchen die 
Bestellung erfolgen kann. 
Zeitungspreis= und Debitsveränderungen jeder Art werden die Postvenvaltungen 
Mmöglichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen. 
Die Versendung hat thunlichst direct zu ersolgen. 
Art. 42. 
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein 
Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine 
kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zu- 
nächst maßgebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an er- 
scheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, 
daß die Postanstalt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält. 
Art. 43. 
Wird bei dem Empfange eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten 
Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von der absendenden Poslanstalt nachzu- 
liesern, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, 
im andern Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Ver- 
Hhütung. 
Für die Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Jour- 
nale zwischen den Vereinspostanstalten wird eine gemeinschaftliche Gebühr in Gemäß, 
heit des Art. 45 erhoben und unter der beslellenden und der absendenden Postanstalt 
halbscheidig getheilt.
	        
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