Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

22 186 1. 
Nrt. 57. 
Gewichttene. Das Gewichtporko beitägt für jedes Pfund auf 4 Meilen 3 Silber- 
groschen. 
Ueberschießende Psundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen 
für volle 4 Meilen gerechnet. 
Das Porto wird in der Münzwähr ung des Postbezirks berechnet, in welchem 
dasselbe zur Erhebung kommt. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in Silbergroschen ausge- 
rechneten Portosätze werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst genau 
nach den gegenseitig mitzutheilenden Reductionstabellen auf die Erhebungemünze re- 
ducirt. Taxbruchtheile werden auf 1 Sgr. resp. 1 Kr. oder den entsprechenden Beirag 
in der Landesmünze erhöht. 
rt. 58. 
anassee des Als Minimm des hene wird für dic gesammte Taxirungs- 
„trecke erhoben: 
EII uͤdd. Aluhl. 
bis einschl. 8 Meilen 2 Sgr. — (0% Neukr. — 7 Kr. 
über 8— 16 „ 3 „ — — 10 „ 
„ 16—24 „ .. . 4, ½ „ — 14 
„ 21— 32 „ 5 „ — 25 „ — 18 „ 
30 —. 21 . 
Für Sendungen bie euschl. 1 Piund wird an Entsernungen bis einschl. 4 Meilen 
das Minimalporto mit 14 Sgr. oder 7 Neukr. Oesterr. Währ, oder 5 Kr. Südd. Währ. 
erhoben. 
# Art. 59. 
Wenbrente. Das Werthporto beträgt: 
bi#. Finshuste *rnd utert 50—100 Ihlt. Ge, ! weitere 100 
2n. W 10-— fl. Öch. 150 7“ 
½ d.— . —175 fl. —fh y fl. 
t ½ CEndd. m lnnun Erdd. Ws 
bis einschl. 12 Meil. ; Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. 
über 12—48 n „ ; „ 2 . 
über 418 „ 3 
Bezüglich der Sendungen über b20% Thlr., P00% Oester. Währ. oder i0si. 
Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Er- 
mähigung des Werthporto auf die Hälste ein.
	        
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