22 186 1.
Nrt. 57.
Gewichttene. Das Gewichtporko beitägt für jedes Pfund auf 4 Meilen 3 Silber-
groschen.
Ueberschießende Psundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen
für volle 4 Meilen gerechnet.
Das Porto wird in der Münzwähr ung des Postbezirks berechnet, in welchem
dasselbe zur Erhebung kommt.
Die nach Maßgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in Silbergroschen ausge-
rechneten Portosätze werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst genau
nach den gegenseitig mitzutheilenden Reductionstabellen auf die Erhebungemünze re-
ducirt. Taxbruchtheile werden auf 1 Sgr. resp. 1 Kr. oder den entsprechenden Beirag
in der Landesmünze erhöht.
rt. 58.
anassee des Als Minimm des hene wird für dic gesammte Taxirungs-
„trecke erhoben:
EII uͤdd. Aluhl.
bis einschl. 8 Meilen 2 Sgr. — (0% Neukr. — 7 Kr.
über 8— 16 „ 3 „ — — 10 „
„ 16—24 „ .. . 4, ½ „ — 14
„ 21— 32 „ 5 „ — 25 „ — 18 „
30 —. 21 .
Für Sendungen bie euschl. 1 Piund wird an Entsernungen bis einschl. 4 Meilen
das Minimalporto mit 14 Sgr. oder 7 Neukr. Oesterr. Währ, oder 5 Kr. Südd. Währ.
erhoben.
# Art. 59.
Wenbrente. Das Werthporto beträgt:
bi#. Finshuste *rnd utert 50—100 Ihlt. Ge, ! weitere 100
2n. W 10-— fl. Öch. 150 7“
½ d.— . —175 fl. —fh y fl.
t ½ CEndd. m lnnun Erdd. Ws
bis einschl. 12 Meil. ; Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr.
über 12—48 n „ ; „ 2 .
über 418 „ 3
Bezüglich der Sendungen über b20% Thlr., P00% Oester. Währ. oder i0si.
Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Er-
mähigung des Werthporto auf die Hälste ein.