Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 
Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der Fahrpost 
zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten ohne Fahrposter- 
pedition bestehen. 
Art. 62. 
Baart Gingollungen. Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von 
50 Thr. oder 75 fl. Oeslerr. Währ. oder 871 fl. Sürd. Währ. zur Wiederanszahlung 
an einen bestimmten innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empsänger eingezahlt 
werden. Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der 
Adresse bei der Postanstalt des Bestimmungsortes. Stehen jedoch die ersorderlichen 
Geldmittel dieser Postanstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszah= 
lung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Für Sendungen mit baaren Einzahlungen wird das Fahrpostporto und daneben 
eine Gebühr erhoben, welche beträgt für je 5 Thlr. — 1 Sgr., für je 5 fl. Oesterr. 
Währ. — 3 Oesterr. Neukr. und für je 5 fl. Südd. Währ. — 2 Kr. Die Gebühr 
wird in der Währung des Postbezirks angesetzt, wo dieselbe zur Erhebung kommt. 
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig, döch 
kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Auszahlung des eingezahlten 
Betrags aus irgend einem Grunde nicht erfolgen kann, und das Geld dem Einzahlen- 
den zurückgegeben werden muß. 
Bei Retoursendungen findet eine Erhebung von Porto und Gebühr für den Rück- 
weg nicht statt. Für die Nachsendung wird nur das Porto — ohne die Gebühr — 
noch einmal angesetzt. 
Die Besörderung ersolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins- 
postanstalten ohne Fahrpostexpedition bestehen. 
Art. 63. 
#gleithnest. Begleitbriese zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht 
eines einfachen Briefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle mit besonderem 
Porto nicht belegt. Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Loth oder darüber schwer. 
so wird er mit dem Fahrpostporto belegt. 
Bei unbestellbaren schwereren Begleitbriesen bis zum Gewicht von 4 Loth aus- 
schließlich wird für die Rücksendung kein Porto erhoben.
	        
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