Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

26 1861. 
:) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender, zwischen 
Regierungen oder Ppstwerwaltungen abgeschlossener, Verträgt vollstaͤndig porto- 
frei von dem Aufgabe, bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben 
auch serner porlofrei. 
4) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der Post- 
vereinsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, verbleibt es bei 
den bisherigen Grundsäßen. 
5) Alle Fahrpostsendungen anderer Art sind im Postvereins-Verkehre vom Ab- 
gangs= bis zum Bestimmungsorte portopflichtig. 
Für Fahrpoftsendungen aus dem Heimathslande an die außerhalb desselben zu 
Bundeszwecken dislocirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärks ist bis. 
zum Gewichte von 6 Pfund einschliehlich und bis zu dem Werthe von 20 Thlr. ein- 
schließlich die Hälfte des treffenden Gewicht- und Wertbporto, jedoch mit Beschränkung 
der ermäßigten Taxe auf ein Minimum von 4 Sgr., in Aufatz zu bringen. 
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I»««H».I»»k·km:·«s Die Gesammt-Portoeinnahme aus dem Vereins-Fahrpostverke hre wird 
unter sämmtliche Vereins, Venwaltungen, welche ein eigenes Fahrpost- 
wesen besitzen, vertheilt. Die Gebühren für Nachnahme und baare Einzahlungen ge- 
hören zur gemeinschaftlichen Einnahme erst von dem Zeitpunkte an, mit welchem neu 
ermittelte Procentantheile in Anwendung kommen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die 
Gebühr für Nachnahmen von der vorschußleistenden Postanstalt, die Gebühr für baare 
Einzahlungen von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. 
Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Gesammtein= 
nahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entsernungsslrecken das Porto 
für sämmtliche in den Karten vom 6., 11., 16., 21., 26 und 1##ten Tog der zwölf 
Monate eines Jahres eingetragene porkppflichtige Fahrpostsendungen nach dem zur 
Zeit des Zusammentritks der Taxirungs-Commission (Art. 70) gültigen Vereinsfahrpost. 
Tarise, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet. 
Als Entsernungsstrecken für jedes einzelne Postgebict werden die directen Ent- 
sernungen vom Abgangsorte bis zur Grenz= Ausgangspostanstalt und von der Grenz- 
Eingangspostanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von der 
Grenz-Eingangspostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) angesehen. 
Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je 2 Meilen hinzugerechnet. 
Da wo die Grenz.Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungs-
	        
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