Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

oa 186 1. 
freiwilliger Prorogationen von Seilen hiesiger Unterthanen gegen dieselben 
ertheilten und rechtskräftig gewordenen Civilerkenntnisse von den hiesigen Justiz- 
behörden zur Vollstreckung gebracht werden würden. 
Nudolstadt, den 26. April 1861. 
Fü#rstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
IAXXI. Verordnung 
vom 24. Mai 1861, betreffend verschicdene Abänderungen des Regulativs über 
die Holzabgabe an die Staatsunterthanen aus den Fürstlichen Forsten der 
Fürstl. Oberherrschaft vom 14. Jannar 1859 (Ges.-S. 1859, S. 4 f.). 
In Folge der vorgenommenen Nevision der dem Holzpreis-Regulative vom 
14. Jannar 1859 belgefügten Preis-Verzeichnisse wird mit Höchster Genehmigung 
S.erenissimi verordnet, wie folgt: 
8. 1. 
Das dem Holzpreis-Regulative vom 14. Jannar 1859 beigefügte Preisverzeich- 
niß wird bei nachfolgenden Positionen dahin modisicirt, daß die Brennhölzer für 
Staatsunterthanen zum eigenen Bedarf künftig zu folgenden Preisen abgegeben werden: 
I. Abtheilung. 
A. Weiches Schelt= und Walzenholz. 
5 Fl. 48 Kr. für 1 Klafter 3 elliges gutes, 
5 12 „ für 1 „ bargl geringes, 
35 , 45 „ für 1 „ ganz geringes, 
4, 48 „ für 1 „ Telliges Walzenholz. 
Etocke. 
weiche. 
2 Fl. 16 Kr. für 1 Klafter gegrabene oder geschmatzte gute 
1 „ 48 „ für 1 Klaster dergleichen geringe.
	        
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