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freiwilliger Prorogationen von Seilen hiesiger Unterthanen gegen dieselben
ertheilten und rechtskräftig gewordenen Civilerkenntnisse von den hiesigen Justiz-
behörden zur Vollstreckung gebracht werden würden.
Nudolstadt, den 26. April 1861.
Fü#rstl. Schwarzb. Ministerium.
Dr. v. Bertrab.
IAXXI. Verordnung
vom 24. Mai 1861, betreffend verschicdene Abänderungen des Regulativs über
die Holzabgabe an die Staatsunterthanen aus den Fürstlichen Forsten der
Fürstl. Oberherrschaft vom 14. Jannar 1859 (Ges.-S. 1859, S. 4 f.).
In Folge der vorgenommenen Nevision der dem Holzpreis-Regulative vom
14. Jannar 1859 belgefügten Preis-Verzeichnisse wird mit Höchster Genehmigung
S.erenissimi verordnet, wie folgt:
8. 1.
Das dem Holzpreis-Regulative vom 14. Jannar 1859 beigefügte Preisverzeich-
niß wird bei nachfolgenden Positionen dahin modisicirt, daß die Brennhölzer für
Staatsunterthanen zum eigenen Bedarf künftig zu folgenden Preisen abgegeben werden:
I. Abtheilung.
A. Weiches Schelt= und Walzenholz.
5 Fl. 48 Kr. für 1 Klafter 3 elliges gutes,
5 12 „ für 1 „ bargl geringes,
35 , 45 „ für 1 „ ganz geringes,
4, 48 „ für 1 „ Telliges Walzenholz.
Etocke.
weiche.
2 Fl. 16 Kr. für 1 Klafter gegrabene oder geschmatzte gute
1 „ 48 „ für 1 Klaster dergleichen geringe.