1862. "1
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Prille Stöück vom Jabre 1862.
½ In. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung vom 153. März 1862, die Ertheilung eines Privilegiums
cür die Gebrüder Fritz uud Theodor Hurtzig zu Linden bei Haunover auf die
Erzeugung einco weißen und farbigen harten Stoffes aus Gummi, Guttapercha
und verwamten Substanzen ale Ersatz für Elfenbein, uochen, Horn, Ebenbolz 2c.
Mit Hochster Genehmigung Serenissimi ist den Gebrüdern Fritz und Theodor
Hurpig zu Linden bei Hannover ein Privilegium auf Erzeugung eines weißen und
sarbigen harten Stofses aus Gummi, Guttapercha und verwandten Substanzen als
Ersatz für Elsenbein, Knochen, Horn, Ebenholz 2c. in der durch Beschreibung nach-
gewiesenen Weise auf fünf nach einander solgende Jahre von heute ab für den Umsang
des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt worden, daß ohne ihre Zu-
stimmung Niemamd befugt sein soll, das fragliche Product darzustellen. Dieses Privi-
legium ist jedoch alsdann für erloschen zu betrachten, wenn die Ausführung und Aun-
wendung der fragl. Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist
nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfin-
dung im Sinne der nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstl. Geheimeraths=
GCollegiums vom 12. April 1843 bei Enheilung von Ersindungs-Patenten in den
deutschen Zollvereins-Staaten zu beobachtenden Grundsähe ausdrücklich vorausgesetzt.
Die unterzeichnete Fürsti. Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachtung
hiermit öfsentlich bekannt.
udolstadt, den 13. März 1862.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Scheidt. "
K. N. Vater.
Fürstl. Schw. a Gesetsamml. NX.
Ausgegeben in Nabeic- den 5. April 1802.