Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

14 1862. 
8. 3. 
Die in F. 2 gedachten Urkunden werden die Personalbeschreibung unddie Na- 
mensunterschrist des Inhabers enthalten und mit dem Stempel oder Siegel 
derjenigen kompetenten Behörde, s* sie ausgesertigt hat, versehen werden. 
S. 4 
Gegen Vorzeigung einer in vorgedachter Fom ausgestellten Urkunde für das 
laufende Jahr soll den Fürstlich Schwarzburg. RNudolstädtischen Unterthanen und 
resp. den Angehörigen der bezeichucten Kantone der Schweiz, welche in ihrer 
Heimath eines oder mehre der im §. 1. Absatz 1. erwähnten Gewerbe ausüben 
und welche in den bezeichneten Kantonen der Schweizresp. im Fürstenthum Schwarz- 
burg-Rudolstadt die in den 35 1 und 2. des §. 1 gedachten Handelageschäfte 
betreiben wollen, hier, nachdem ihre Identität anerkannt sein wird, ein steuer- 
steier Gewerbeschein nach dem angeschlossenen Muster C. von der kompetenten 
Behörde ausgefertigt werden. 6 
. 56. 
Die Inhaber eines geinäß vorstehenden 8. 4 ausgesertigten Gewerbe- 
scheines sind gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie dazu von den kompe- 
tenten Behörden oder Beamten werden aufgefordert werden, 
so wird solches hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Nudolstadt, den 21. März 1862. 
Fürstl. Schwarzbe Miissterium. 
v. Bert 
Formular A. 
Dem N. N., welcher als (Wollfabrikant) in N. wohnhaft (anfässig) ist. 
wird hierdurch behufs seiner Gewerbslegitimation bei den einschlägigen Be- 
hörden (des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, des Cantons Zürich) 
bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen Lande die 
gesehlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Das Zeugniß ist giltig auf.. Monate. 
Personal-Beschreibung und Ort, Datum und Firma der Behörde. 
Unterschrift des Inhabers.
	        
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