Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

1862. 20 
Freistaates Paraguay in den Gebieten der Zollvereins, Staaten alle Vorrechte, 
Exemtionen und Befreiungen geuiehen, welche den diplomatischen Agenten und Kon- 
suln irgend einer anderen Nalion gegenwärlig zugestanden sind oder künftig werden 
zugestanden werden. 
Art. 14. 
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthauen der Zollvereins- 
Staaten und den Bürgern des Freistaates Paraguay wird vereinbart, daß, wenn 
zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung der freundschafklichen Beziehungen oder 
unglücklicherweise ein Bruch zwischen den beiden kontrahirenden Theilen eintreten 
sollte, die Unterthanen oder Bürger eines jeden derselben, welche sich in den Ge- 
bieten des anderen Theiles niedergelassen haben und daselbst ein Gewerbe oder eine 
sonstige Beschäftigung treiben, das Vorrecht genießen sollen, daselbst zu verbleiben 
und ihr Gewerbe oder ihre Beschästigung, ohne irgend welche Störung und in dem 
vollen Genusse ihrer Freiheit und ihres Eigenthumes, so lange fortzuseten, als sie 
sich friedlich verhalten und sich keiner Vergehungen gegen die Grsetze schuldig machen. 
Ihr Vermögen und ihre Effekten, von welcher Art und Beschaffenheit diese auch sein 
mögen und gleichviel, ob solche sich in ihrem elgenen Gewahrsam befinden, oder 
anderen Personen oder dem Staate auvertraut sind, sollen weder der Beschlagnahme, 
oder Seguestration, noch irgend welchen auderen Aufsagen oder Antprüchen ald den- 
jenigen unterliegen, welchen auch die Effekten und das Vermögen eingrborener Un- 
terhanen und Bürger unterworfen sind. Ziehen sie es jedoch vor, das Land zu 
verlassen, so soll ihnen die erforderliche Zeit vergönnt werden, ihre Nechnungen in 
Oldnung zu bringen und über ihr Eigenthum zu verfügen und sie sollen kteies Ge- 
leit erhalten, um sich in dem von ihnen selbst gewählken Hafen einguschiffen. 
Demgemäß sollen, in dem erwähnten Falle eines Bruches, die öffentlichen Fends 
der kontrahirenden Staaten nie confiscirt, sequestrirt oder zurückgehaften werden. 
. Art. 15. 
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden kontrahirenden Theile, 
welche in den Besitzungen oder Gebieten des anderen Theiles wohnen, sollen in 
Beziehung auf ihre Häuser, ihre Personen und ihr Eigenthum den Schutz der Ne- 
gierung in ebenso vollständigem und weitem Umsange genießen, wie die eingeborenen 
Unterthanen oder Bürger. 
In gleicher Weise sollen die Unterkhanen oder Bürger eines jeden kontrahi- 
renden Theiles in den Besitzungen und Gebieten des anderen Theiles volle Gewis.
	        
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