Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

1862. 3 
forstamt Bericht zu erslalten. Lehzteres legt diese Berichte dem Fürstlichen Finanz · 
collegium vor. 
S. Erste Prũfung. 
8. 6. 
Nach beendigter Forstlehre hat der Forstdienstadspirant sich bei dem Fürstlichen 
Finanzcollegium zur ersten Prüfung anzumelden. Dem schriftlichen Zulassungs- 
Vesuche sind: 
u) die von ihm geführten Heste und Tagebücher und 
1) die von ihm gefertigten schristlichen Arbeiten und gezeichneten Karten beizusügen. 
Hat der Forstadspirant eine Forstschule oder Forstacademie besucht und das dort 
eingeführte Abgangsexamen zur Zufriedenheit bestanden, so kann ihm vom Fürstlichen 
Finangcollegium die erste (Forstgehülsen) Prüsung erlassen werdem. 
8. 7. 
Die Prüfung, welche vor einer von dem Fürstlichen Ministerium ernannten Com- 
mission stattfindet, ist eine mündliche und eine schriftliche. Dieselbe erstreckt sich auf 
solgende Disäiplinen: 
1) Mathematik, 
2) Forstbotanik, 
3) Gebirgs- und Bodenkunde, 
4) Forstinsectologie, 
5) Jagdzoologie, 
6) Forktschutz, 
7) Waldbau, 
8) Jagdkunde, 
9) Forstbenuhung, 
10) Forsteinrichtung und Taxation. 
Die Anforderungen in der Mathematik entsprechen der auf der hiesigen Realschule 
zu erreichenden Maturität. 
Im praktischen Messen soll der Examinand darthun, daß ihm das Aufnehmen mit 
dem Tische und das Messen mit der Kette bekannt sind und daß er einige Fertigkeit im 
Planzeichnen hat. Die zur schriftlichen Beantwortung vorgelegten Fragen sind unter 
Clausur zu beantworten. Ueber den Gang bei der muͤndlichen Prüfung ist ein Protocoll 
aufzunehmen. 
s- 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.