1862. 3
forstamt Bericht zu erslalten. Lehzteres legt diese Berichte dem Fürstlichen Finanz ·
collegium vor.
S. Erste Prũfung.
8. 6.
Nach beendigter Forstlehre hat der Forstdienstadspirant sich bei dem Fürstlichen
Finanzcollegium zur ersten Prüfung anzumelden. Dem schriftlichen Zulassungs-
Vesuche sind:
u) die von ihm geführten Heste und Tagebücher und
1) die von ihm gefertigten schristlichen Arbeiten und gezeichneten Karten beizusügen.
Hat der Forstadspirant eine Forstschule oder Forstacademie besucht und das dort
eingeführte Abgangsexamen zur Zufriedenheit bestanden, so kann ihm vom Fürstlichen
Finangcollegium die erste (Forstgehülsen) Prüsung erlassen werdem.
8. 7.
Die Prüfung, welche vor einer von dem Fürstlichen Ministerium ernannten Com-
mission stattfindet, ist eine mündliche und eine schriftliche. Dieselbe erstreckt sich auf
solgende Disäiplinen:
1) Mathematik,
2) Forstbotanik,
3) Gebirgs- und Bodenkunde,
4) Forstinsectologie,
5) Jagdzoologie,
6) Forktschutz,
7) Waldbau,
8) Jagdkunde,
9) Forstbenuhung,
10) Forsteinrichtung und Taxation.
Die Anforderungen in der Mathematik entsprechen der auf der hiesigen Realschule
zu erreichenden Maturität.
Im praktischen Messen soll der Examinand darthun, daß ihm das Aufnehmen mit
dem Tische und das Messen mit der Kette bekannt sind und daß er einige Fertigkeit im
Planzeichnen hat. Die zur schriftlichen Beantwortung vorgelegten Fragen sind unter
Clausur zu beantworten. Ueber den Gang bei der muͤndlichen Prüfung ist ein Protocoll
aufzunehmen.
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