Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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wischen dem Bühnenraum und den übrigen Räumen des Bühnenhauses 
nd nur im Keller und in Bühnenhöhe geslattet. 
Die Bühnenöffnung muß gegen den Zuschauerraum durch einen Schutz- 
vorhang oder durch leicht und sicher bewegliche Schiebetüren feuer- und 
rauchsicher abgeschlossen werden können. as Material solcher Schutz- 
vorhänge und Schiebetüren muß unperbrennlich Pen und an den schwächsten 
Stellen mindestens die Festigkeit von 1 mm starkem glatten Eisenblech be- 
sitzen. Ihre Konstruktion muß im ganzen einen Ueberdruck von 90 kg auf 
1 am Fläche aushallen können, ohne daß bleibende Durchbiegungen 
eintreten. 
Die Bewegungsvorrichtungen für die Schutzvorhänge und Schiebetüren 
find so anzuordnen, daß auf mindestens zwei Stellen, deren eine auch bei 
einem Brande auf der Bühne noch sicher erreichbar sein muß, der Verschluß 
der Bühnenöffnung durch einen einzigen Griff bewirkt werden kann. 
Die Anbringung einer kleinen Tür im Schutzvorhang ist zulässig, jedoch 
muß diese selbsttätig schließend hergestellt werden. 
* Sämtliche Räume des Bühnenhauses müssen unmittelbar zu- 
gänglich an Korridoren von mindestens 2 m lichter Breite liegen und durch 
mindestens zwei Treppen von je 1,80 m Breite Ausgänge ins Freie erhalten. 
Die Umfassungswände der Korridore und Treppenhäuser müssen massiv, ihre 
Der und die Treppen selbst aus unverbrennlichem Material hergestellt 
werden. 
Ist der zwischen den massiven Umfassungswänden gemessene Flächen- 
inhalt einer Bühne (jedoch mit Ausschluß einer etwaigen Hinterbühne). 
gröher als 300 qm, so muß für je 50 qm Bühnenfläche mehr die Breite 
er Korridore um je 10 cm und die Breite der Treppen um je 20 cm ver- 
größert oder die Anzahl der letzteren entsprechend vermehrt werden. 
Bom Bühnenraum müssen mindestens auf zwei Seiten Türen von 
eisten 1,5 m Breite auf einen Korridor oder unmittelbar ins Freie 
ren. 
& 22. Für die im Bühnenraum beschäftigten Arbeiter sind mindestens 
zwei aus unverbrennlichem Material hergestellte, mit Geländern versehene 
reppen von mindestens 90 cm lichter Breite anzulegen, welche vom untersten 
Bühnenkeller bis auf das Dach zu führen, mit Wänden aus unverbrenn- 
lichem Material zu umschließen sind und in der Straßenhöhe mit einem 
Ausgang ins Freie verbunden sein müssen. Wendelstufen sind bei diesen 
Treppen unter der Bedingung zulässig, daß auch an der Spindel ein Ge- 
länder angebracht wird. 
Unmittelbare Beleuchtung soll für diese Treppen nicht gefordert werden. 
§ 23. Für den inneren Ausbau des Bühnenhauses sind tragende 
Konstruktionsteile aus unverbrennlichem Material herzustellen, im übrigen 
find tunlichst unverbrennliche Stoffe zu verwenden. Alles -olwert ist, so- 
weit es freiliegt, zu hobeln oder auf andere geeignete Weise gegen schnelles 
Entflammen zu sichern. 
Vorhänge, Kulissen, Soffiten, Hinterhänge, Versatz= und sonstige Deko- 
rationsstücke sind tunlichst aus unverbrennlichen oder schwer entflammbaren 
Stoffen herzustellen. 
Die Zugvorrichtungen für die szenischen Verwandlungen find, soweit 
als irgend möglich, aus Drahtseilen herzustellen. 
Es ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhüten, daß Personen in die 
Bahn der Gegengewichte und Fahrstühle treten können. # 
. Treppenpodeste, Flure und Korridore müssen von jeder Be- 
hinderung des Verkehrs freigehalten werden.
	        
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