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wischen dem Bühnenraum und den übrigen Räumen des Bühnenhauses
nd nur im Keller und in Bühnenhöhe geslattet.
Die Bühnenöffnung muß gegen den Zuschauerraum durch einen Schutz-
vorhang oder durch leicht und sicher bewegliche Schiebetüren feuer- und
rauchsicher abgeschlossen werden können. as Material solcher Schutz-
vorhänge und Schiebetüren muß unperbrennlich Pen und an den schwächsten
Stellen mindestens die Festigkeit von 1 mm starkem glatten Eisenblech be-
sitzen. Ihre Konstruktion muß im ganzen einen Ueberdruck von 90 kg auf
1 am Fläche aushallen können, ohne daß bleibende Durchbiegungen
eintreten.
Die Bewegungsvorrichtungen für die Schutzvorhänge und Schiebetüren
find so anzuordnen, daß auf mindestens zwei Stellen, deren eine auch bei
einem Brande auf der Bühne noch sicher erreichbar sein muß, der Verschluß
der Bühnenöffnung durch einen einzigen Griff bewirkt werden kann.
Die Anbringung einer kleinen Tür im Schutzvorhang ist zulässig, jedoch
muß diese selbsttätig schließend hergestellt werden.
* Sämtliche Räume des Bühnenhauses müssen unmittelbar zu-
gänglich an Korridoren von mindestens 2 m lichter Breite liegen und durch
mindestens zwei Treppen von je 1,80 m Breite Ausgänge ins Freie erhalten.
Die Umfassungswände der Korridore und Treppenhäuser müssen massiv, ihre
Der und die Treppen selbst aus unverbrennlichem Material hergestellt
werden.
Ist der zwischen den massiven Umfassungswänden gemessene Flächen-
inhalt einer Bühne (jedoch mit Ausschluß einer etwaigen Hinterbühne).
gröher als 300 qm, so muß für je 50 qm Bühnenfläche mehr die Breite
er Korridore um je 10 cm und die Breite der Treppen um je 20 cm ver-
größert oder die Anzahl der letzteren entsprechend vermehrt werden.
Bom Bühnenraum müssen mindestens auf zwei Seiten Türen von
eisten 1,5 m Breite auf einen Korridor oder unmittelbar ins Freie
ren.
& 22. Für die im Bühnenraum beschäftigten Arbeiter sind mindestens
zwei aus unverbrennlichem Material hergestellte, mit Geländern versehene
reppen von mindestens 90 cm lichter Breite anzulegen, welche vom untersten
Bühnenkeller bis auf das Dach zu führen, mit Wänden aus unverbrenn-
lichem Material zu umschließen sind und in der Straßenhöhe mit einem
Ausgang ins Freie verbunden sein müssen. Wendelstufen sind bei diesen
Treppen unter der Bedingung zulässig, daß auch an der Spindel ein Ge-
länder angebracht wird.
Unmittelbare Beleuchtung soll für diese Treppen nicht gefordert werden.
§ 23. Für den inneren Ausbau des Bühnenhauses sind tragende
Konstruktionsteile aus unverbrennlichem Material herzustellen, im übrigen
find tunlichst unverbrennliche Stoffe zu verwenden. Alles -olwert ist, so-
weit es freiliegt, zu hobeln oder auf andere geeignete Weise gegen schnelles
Entflammen zu sichern.
Vorhänge, Kulissen, Soffiten, Hinterhänge, Versatz= und sonstige Deko-
rationsstücke sind tunlichst aus unverbrennlichen oder schwer entflammbaren
Stoffen herzustellen.
Die Zugvorrichtungen für die szenischen Verwandlungen find, soweit
als irgend möglich, aus Drahtseilen herzustellen.
Es ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhüten, daß Personen in die
Bahn der Gegengewichte und Fahrstühle treten können. #
. Treppenpodeste, Flure und Korridore müssen von jeder Be-
hinderung des Verkehrs freigehalten werden.