Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

186.3. 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Bweite AIbtheilung. 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Att. 1. 
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen ent- 
hält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche 
Recht zur Anwendung. 
Art. 2. 
An den Bestimmungen der deutschen Wechsel- Ordnung wird durch dieses Ge- 
sehbuch nichts geändert. « Aq 
rt. 3. 
W# dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung 
eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. 
Erstes Buch. 
Vom Handelsstande. 
Erster Titel. 
Von Kanuflenten. 
# Arl. 4. 
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig 
Handelsgeschäfte betreibt. 
Färstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XXIV. 1
	        
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