1864. 10
M XX. Verordnung,
die Form und Führung der Handelöregister, die Veröffentlichung der Ein-
fragungen und die Sportelansätze in Hawdelksachen betreffend,
vom 14. Mai 1884.
Auf Grund der §K. 6 und 33 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuche wird mit Höchster Genehmigung Sereuissiwi# hiermit Folgendes
verordnet:
8. 1.
Jedes Einzelgericht (Justizamt, Justizamtscommission) hat für seinen Bezirk
ein Handelsregister nach dem dieser Verordnung beigefügten Schema zu führen.
Das Handelsregister ist fest und dauerhast zu binden, auch sogleich bei der Aulage
mit fortlaufenden Zisfern auf allen Seiten zu paginiren. Ein einzelner Band
desselben darf nicht mehr als 400 Blätter enthalten.
In dem Handelsregister ist für jede Firma ein besonderes Folium, auf welches
alle diese Firma betreffenden Einträge zu bringen sind, anzulegen.
Die Folien werden mit fortlaufenden Nummern versehen.
Jedes Folium enthält 3 Rubriken. Für jede Rubrik ist mindestens der Raum
einer Seite Papier freizulassen.
In die erste Rubrik werden die Firmen, in die zweite die Inhaber derselben, in
die dritte die Procuristen, die Mitglieder des Vorstandes einer Actiengesellschaft und
die Liquidatoren eingetragen.
In jeder Rubrik enthalten die Einträge fortlaufende Nummern.
S. 2.
Im Uebrigen sind bei Aulegung und Führung des Handelsregisters die Vor-
schriften in den S§. 15, 17, 18 und 19 der Ausführungs- Verordnung zum Gesetz,
die Verbesserung des Hypothekemwesens betrefsend, vom 20. Juni 1856 (Ges. Samml.
1856 S. 209) genau zu befolgen. Außerdem aber ist noch Folgendes zu beobachten:
8. 3.
Die Einträge in das Handelsregister sind vollständig und deutlich, aber möglichst
kurz zu fassen.