1864. 9
— Artikel 8.
Alle Kaufleute. Schiffs-Kapitaine oder Schiffsführer und andere Unterthanen
und Bürger des einen der beiden vertragenden Theile sollen volle Freiheit haben in allen
Gebieten des anderen, ihre eigenen Geschäfte selbst zu betreiben oder deren Führung
nach ihrem Belieben Anderen als Mäkler, Agent, Faktor, oder Dollmetscher zu über-
tragen, und sie sollen nicht genöthigt sein, anderer Personen als derjenigen sich zu be-
dienen, welche die einheimischen Unterkhanen oder Bürger beschäftigen, noch solchen
Personen, welche es ihnen beliebt zu beschäftigen, höheren Lohn oder Vergütung zu
bezahlen, als denselben in gkrichen Fällen von den einheimischen Unterthanen oder
Bürgern bezahlt wird. Es foll ihnen freistehen zu kaufen von wem, und zu ver-
kaufen, an wen sie wollen und in beiden Fällen soll dem Käufer und Verkäufer volle
Freiheit gelassen werden, den Preis der beziehentlich nach den Besitzungen oder Ge-
bieten der vertragenden Theile cingeführten oder von da ausgeführten Handelsarkikel,
Güter oder Waaren des erlaubten Verkehrs zu behandeln und festzusehen, wie sie es
für gut befinden mögen, indem sie sich jedoch stets den Geletzen und feststehenden Ge-
bräuchen besagter Gebiete unterwerfen.
Artikel 9.
Die Unterthanen und Bürger eines jeden der vertragenden Theile in den Gebieten.
des anderen sollen für ihre Person und ihr Eigenthum denselben vollen Schupz erhalten
und genießen, welcher den einheimischen Unterthanen und Bũrgern zu Theil wird, und.
sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gerichts-
höfen der resp. Länder haben und es soll ihnen freisiehen, sich in allen Fällen, nach
ihrem Belieben der Advofaten, Anwälte oder gesetzlichen Agenten jeder Art zu be-
dienen, und sie sollen in dieser Hinsicht dieselben Rechte und Privilegien wie die ein-
heimischen Unterthanen und Bürger genießen.
Artikel 10.
In Allem, was sich auf die Hafen-Polizei, das Beladen und Loschen der Schiffe,
die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die Erbfolge in be-
wegliches Eigenthum durch Testament oder anderweit und die Verfügung über bemeg-
liches Vermögen jeder Art und Benennung durch Verkauf, Schenkung, Tausch, Testa-
ment oder auf irgend andere Art bezieht, sowie in Bezug auf die Verwaltung, der Rechts-,
pflege sollen die Unterthanen und. Bürger eines jeden der hohen vertragenden Theile in,
den Besitzungen und Gebieten desjanderen dieselben Privilegien, Freiheiten und Rechte.