Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 131 
Gesetzsammlung 
für das Firstenthum Schwarzburg Rudolstadt. 
Elstes Zlich o vom Johre 1864. 
  
NXXI. Ministerial-Bekanntmachung, 
die den Landwirthen in ausgedehnterem Umfange zuzugestehende Erlaubniß 
zur Haustrunkbereitung aus Malzschroot betr., vom 10. Juni 1864. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi soll auf den desfallsigen Antrag des 
Landtages den Landwirthen die Bereitung eines Haustrunkes aus Malzschroot in 
gewöhnlichen Kochkesseln in ausgedehnterem Umfange als zeither versuchsweise nach- 
gelassen werden. Es ist hierbei, den bestehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen 
Bestimmungen entsprechend, Folgendes zu beobachten: 
1) Das Kesselbier darf nur in einer, den Bedürfnissen des Hausstandes ange- 
messenen und dieselben nicht überschreitenden Menge bereitet, blos zum eigenen Bedarf 
verwendet, und an andere, als zum Hausstande gehörige Personen nicht abgelassen 
werden. 
2) Es ist dafür eine, dem Verbrauche an Malzschroot entsprechende jährliche 
Abfindungssumme zu entrichten, welche von dem Fürstl. Finanzcollegium bei Ertheilung 
der Erlaubniß zur Kess elbierbereitung festgesetzt und prnenumernndo an die betreffende 
Steuerhebestelle eingezahlt wird. 
3) Die Tage und Stunden der Bereitung des Haustrunkes sind von den Land- 
wirthen, welchen die Erlaubniß zur Anfertigung von Kesselbier ertheilt worden, unter 
genauer Angabe der zu jedem einzelnen Braufalle verwendeten Malzschrootmenge in 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. 
#usgegeben in Rudolstadt den 18. Juni 1864.
	        
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