1864. 131
Gesetzsammlung
für das Firstenthum Schwarzburg Rudolstadt.
Elstes Zlich o vom Johre 1864.
NXXI. Ministerial-Bekanntmachung,
die den Landwirthen in ausgedehnterem Umfange zuzugestehende Erlaubniß
zur Haustrunkbereitung aus Malzschroot betr., vom 10. Juni 1864.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi soll auf den desfallsigen Antrag des
Landtages den Landwirthen die Bereitung eines Haustrunkes aus Malzschroot in
gewöhnlichen Kochkesseln in ausgedehnterem Umfange als zeither versuchsweise nach-
gelassen werden. Es ist hierbei, den bestehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen
Bestimmungen entsprechend, Folgendes zu beobachten:
1) Das Kesselbier darf nur in einer, den Bedürfnissen des Hausstandes ange-
messenen und dieselben nicht überschreitenden Menge bereitet, blos zum eigenen Bedarf
verwendet, und an andere, als zum Hausstande gehörige Personen nicht abgelassen
werden.
2) Es ist dafür eine, dem Verbrauche an Malzschroot entsprechende jährliche
Abfindungssumme zu entrichten, welche von dem Fürstl. Finanzcollegium bei Ertheilung
der Erlaubniß zur Kess elbierbereitung festgesetzt und prnenumernndo an die betreffende
Steuerhebestelle eingezahlt wird.
3) Die Tage und Stunden der Bereitung des Haustrunkes sind von den Land-
wirthen, welchen die Erlaubniß zur Anfertigung von Kesselbier ertheilt worden, unter
genauer Angabe der zu jedem einzelnen Braufalle verwendeten Malzschrootmenge in
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV.
#usgegeben in Rudolstadt den 18. Juni 1864.