1864. 135
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarburg- Rudolstadt.
Juälste Stüch vom ehre 1864.
XXII. Ministerial-Verordnung
zur Ausführung der Gewerbe- OGrdunng,
von 8. Juli 1864.
Mit höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten und auf Grund des
§. 85 der Gewerbeordnung vom 8. April d. J. wird zur Ausführung derselben andurch
verordnet, was folgt:
8. 1.
Die Gewerbe-Ordnung vom 8. April 1864 tritt mit dem 1. October d. J. in
Kraft. Gleichzeitig treten nachfolgende Ausführungsbestimmungen in Wirksamkeit.
Zu 8. 1 der Gewerbe-Ordnung.
8. 2.,
Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb als landwirthschastliches Nebengewerbe anzu-
sehen sei, ist darnach zu beurtheilen, ob derselbe für Rechnung des Inhabers des land-
wirthschaftlichen Hauptgewerbes im Wesentlichen auf selbsterzeugte Rohstoffe gegründet
ist. Ein durch besondere Umstände herbeigeführter stärkerer Zukauf fremden Materials
in einzelnen Jahren rechtfertigt für sich allein noch nicht die Unterwerfung der Aulage
unter die Gewerbe= Ordnung.
Der Vertrieb des in Brauereien und Brennereien, welche als landwirthschafrliche
Nebengewerbe betrieben werden, erzeugten Bieres und Branntweins, sowie des von
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesesamml. XXV.
Ausgegeben in Rkudolstadt den 23. Juli 1864.