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doch in der nächsten Zeit zu prüfen. Hierbei ist bei ermangelnder urkundlicher Nach-
weisung über das Alter des ortsangehörigen Anmelders zu erwägen, ob nach
den bekaunten Verhältnissen desselben hiervon abzusehen, oder der desfallsige Nach-
weis zu erfordern sei.
Gehört das angemeldete Gewerbe zu denen, welche nach §. 8 der Gewerbe-
Ordnung einer besonderen Concession bedürfen, so ist das Gesuch mit gutachtlicher
Aeußerung über die persönlichen Eigenschaften des Bittstellers und über die etwa in
Betracht kommenden Localitäten unverweilt an das Verwaltungsamt einzusenden.
Ist der Betrieb des Gewerbes nach §. 18 der Gewerbe-Ordnung von dem Nach-
weise besonderer Befähigung abhängig, so hat die Gemeindebehörde sich lediglich an
die desfallsigen Zeugnisse der nach §5. 27. 28. dieser Verordnung berufenen Prüsungs.
behörden zu halten.
Handelt es sich um Personen, welche dem Fürstenthume nicht angehören und
deshalb nach §. 19. der Gewerbe-Ordnung regelmäßig nur dann zum selbstständigen
Gewerbebetriebe im Fiusstenthume äuzulassen sind, wenn in deren Heimath den diesseiti-
gen Staatsangehörigen eine gleiche Vergünstigung gewährt wird, so kann der des-
fallsige Nachweis der Gegenseitigkeit nur durch ein entsprechendes Zeugniß einer Pro-
vinzialbehörde des betreffenden ausländischen Staates geführt werden. Das Ministerium
behält sich jedoch zur Ersparung solcher Nachweise die Bezeichnung derjenigen Staaten
vor, in denen die diesseitigen Angehörigen zum selbstständigen Geschäftsbetriebe zuge-
lassen werden. «
§.13. »
Ueber die erfolgte Anmeldung eines nicht concessionspflichtigen Gewerbes ist im
Mangel eines Bedenkens oder nach Beseitigung bestandener Bedenken ein Anmelde-
schein nach dem Formular unter A unverweilt auszfertigen nd dem Anmelder gegen 4
Erlegung einer Gebühr von 18 Kr. bezüglich 5 Sgr. zuzustelle
Außer dieser Gebühr und etwanigen Verlägen kommen für das Anmeldungsver-
fahren keinerlei Kosten in Ansatz; es wäre denn, daß Ausfertigungen oder Niederschriften
durch Nichtbefolgung erlassener Auflagen, Ladungen oder sonstiger Verordnungen ver-
anlaßt worden sind.
8. 14.
Ueber die erfolgten Anmeldungen haben die Gemeindebehörden tabellarische Ver-
zeichnisse nach dem Formular unter B anzulegen und unter Berücksichtigung der dem B.
letzteren beigefügten Bemerkungen fortzuführen.