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urückgegeben zu werden, das von den resp. Gesetzen eines jeden Landes vorgeschriebene
erfahren beobachtet werden.
Es ist ferner verabredet, daß jede Begũnstigung oder Erleichterung, welche einet
der vertragenden Theile in Betreff der Wiederergreifung von Deserteuren einem anderen
Staate gewährt hat oder künftig gewähren sollte, auch dem anderen vertragenden Theile
ebenso gewährt sein soll, als wäre solche Begünstigung oder Erleichterung ausdrücklich.
durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt.
Artikel 15.
Zur größeren Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen und Bürgern der
beiden hohen vertragenden Theile kommt man überein, daß, wenn unglücklicher Weise
zu irgend einer Zeit ein Bruch oder eine Unterbrechung der freundschaftlichen Be-
ziehungen zwischen den beiden vertragenden Theilen eintreten sollte, den Unterthauen
oder Bürgern eines jeden von ihnen in den Gebieten des anderen, wenn sic an den
Küsten wohnen, sechs Monate, und wenn sie im Innern wohnen, ein volles Jahr Zeit
gelassen werden soll, ihre Geschäfte abzuwickeln und über ihr Eigenthum zu versügen,
und es soll ihnen sicheres Geleit gegeben werden, um sich in dem von ihnen gewählten
Hafen einzuschiffen, oder das Land auf dem von ihnen gewählten Landwege # ver.
lassen. Den Unterkhanen und Bürgern der beiden vertragenden Theile, welche in den
Besitzungen und Gebieten des anderen zur Ausübung irgend eines Gewerbes oder
anderen Beschäftigung oder Erwerbes etablirt sind, soll es gestalket sein, zu bleiben und
ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung ungrachtet der Unterbrechung des freundschaftlichen
Einvernehmens zwischen beiden Ländem im ungestörten Genusse ihrer persönlichen Frei-
heit und ihres Eigenthums fortzusetzen, so lange sie sich friedlich verhalten und den
Gesetzen gehorchen, und ihre Güter und Effekten, gleichviel, ob solche sich in ihrem
eigenen Gewahrsom befinden oder anderen Personen oder dem Staate anvertraut sind,
sollen nicht der Beschlagnahme oder Sequestration oder irgend anderen Lasten oder An-
sorderungen als denjeuigen unterliegen, welche gleichen Effekten und dem gleichen
Eigenthumeder einheimischen Unterlhanen oder Bürger angesonnen werden. Ingleichem
Falle sollen Schuldforderungen zwischen Privat-Personen, öffentliche Fonds und Ge.
sellschasts-Aktien niemals confiscirt, sequestrirt oder mit Beschlag belegt werden. «
Artikel 16.
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden vertragenden Theile, welche
in den Gebieten des anderen sich wohnhaft aufhalten, sollen wegen ihrer Religion nicht