Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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urückgegeben zu werden, das von den resp. Gesetzen eines jeden Landes vorgeschriebene 
erfahren beobachtet werden. 
Es ist ferner verabredet, daß jede Begũnstigung oder Erleichterung, welche einet 
der vertragenden Theile in Betreff der Wiederergreifung von Deserteuren einem anderen 
Staate gewährt hat oder künftig gewähren sollte, auch dem anderen vertragenden Theile 
ebenso gewährt sein soll, als wäre solche Begünstigung oder Erleichterung ausdrücklich. 
durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt. 
Artikel 15. 
Zur größeren Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen und Bürgern der 
beiden hohen vertragenden Theile kommt man überein, daß, wenn unglücklicher Weise 
zu irgend einer Zeit ein Bruch oder eine Unterbrechung der freundschaftlichen Be- 
ziehungen zwischen den beiden vertragenden Theilen eintreten sollte, den Unterthauen 
oder Bürgern eines jeden von ihnen in den Gebieten des anderen, wenn sic an den 
Küsten wohnen, sechs Monate, und wenn sie im Innern wohnen, ein volles Jahr Zeit 
gelassen werden soll, ihre Geschäfte abzuwickeln und über ihr Eigenthum zu versügen, 
und es soll ihnen sicheres Geleit gegeben werden, um sich in dem von ihnen gewählten 
Hafen einzuschiffen, oder das Land auf dem von ihnen gewählten Landwege # ver. 
lassen. Den Unterkhanen und Bürgern der beiden vertragenden Theile, welche in den 
Besitzungen und Gebieten des anderen zur Ausübung irgend eines Gewerbes oder 
anderen Beschäftigung oder Erwerbes etablirt sind, soll es gestalket sein, zu bleiben und 
ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung ungrachtet der Unterbrechung des freundschaftlichen 
Einvernehmens zwischen beiden Ländem im ungestörten Genusse ihrer persönlichen Frei- 
heit und ihres Eigenthums fortzusetzen, so lange sie sich friedlich verhalten und den 
Gesetzen gehorchen, und ihre Güter und Effekten, gleichviel, ob solche sich in ihrem 
eigenen Gewahrsom befinden oder anderen Personen oder dem Staate anvertraut sind, 
sollen nicht der Beschlagnahme oder Sequestration oder irgend anderen Lasten oder An- 
sorderungen als denjeuigen unterliegen, welche gleichen Effekten und dem gleichen 
Eigenthumeder einheimischen Unterlhanen oder Bürger angesonnen werden. Ingleichem 
Falle sollen Schuldforderungen zwischen Privat-Personen, öffentliche Fonds und Ge. 
sellschasts-Aktien niemals confiscirt, sequestrirt oder mit Beschlag belegt werden. « 
Artikel 16. 
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden vertragenden Theile, welche 
in den Gebieten des anderen sich wohnhaft aufhalten, sollen wegen ihrer Religion nicht
	        
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