Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

162 1864. 
muß dann die deßfallsige Erklärung längstens vier Wochen vor Einführung der Ge- 
werbe-Ordnung erfolgen. 
" 8. 13. 
Sind an dem Rechte oder an den Grundstücken, mit welchen das Verbietungs- 
recht verbunden ist, Hypotheken oder andere der Einzeichnung im Hypotheken-Buche 
unterliegende Rechte eingekragen, oder doch vorgemerkt, so sind die Entschädigungs- 
Kapitale der Hypothekenbehörde zu überweisen, die das Interesse der Real-Gläubiger 
nach Maßgabe des §. 34 des Ablösungsgeseßes vom 27. April 1849 (Ges. Samul. 
1849 S. 101) wahrzunehmen hat. 
Haften auf dem Rechte oder auf dem Grundstücke, mit welchem ein solches Recht 
verbunden ist, Real-Lasten oder Ablösungs-Renten für frühere Real-Lasten oder 
andere Abentrichtungen, so sind die desfallsigen Berechtigten befugt, die Aufhebung 
jenes Verhältnisses und die Befriedigung aus den für den Wegsall der Verbietungs. 
rechte ermittelten Entschädigungs-Kapitalen zu verlangen. Kamn jedoch der Ver- 
pflichtete nachweisen, daß die gedachten Lasten dem Grundstücke schon vor der Ver- 
bindung der Gewerbeberechtigung mit demselben aufgeruht haben, so kann der Be. 
rechtigte aus dem Wegfalle des Verbietungsrechte einen Anspruch auf Ablösung nicht 
ableiten. 
8. 14. 
Die Verhandlungen bei den Verwaltungsbehörden sind sportelfrei. Die noth- 
wendigen Verläge werden aus der Verwaltungscasse dieser Behörden bestritten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 9. Juli 1864. 
(L. S.) Friedrich Günther, JF. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelbodt. v. Bamberg.
	        
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