Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 169 
Indem Wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, machen Wir sämmtlichen 
Gemeinde-Vorständen des Landes und den Vertretern der Gutebezirke, durch welche 
jene Erhebungen zu bewerkstelligen sind, die strengste Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, 
welche die Wichtigkeit der Sache erfordert, nochmals besonders zur Pflicht. Zugleich 
werden noch folgende Anordnungen getroffen: 
I. 
Auch bei der bevorstehenden Volkszählung sind durchgängig dieselben Grundsatze 
zu befolgen, welche die Bekanntmachung vom 28. August 1846 festsetzt. 
2. 
Die Volkszählung wird dergestalt ausgeführt, daß durch die betreffenden Ge- 
meinde-Vorstände und Gutsbezirks-Vertreter am 2. December d. J. in jedes zu der 
Gemeinde bezüglich dem Gutsbezirke gehörige Haus eine Hausliste gegeben wird, welche 
sämmtliche Haushaltungs-Vorstände hinsichtlich aller zu ihrem Haushalte gehörigen 
Bewohner des Hausee am 3. December in Gemäßheit der auf der Liste abgedruckten 
Erläuterungen gewissenhast auszufüllen haben. 
Am 5. December haben die Gemeindevorstände beingiih Gutébezirks-Vertreter 
die ausgesüllten Hauslisten von den Besihern abholen zu lassen. 
Die Abholung der Listen ist unnnterbrochen forkzusetzen und möglichst am nämlichen 
Tage, in volkreichen Orten aber pãtestens am 6. December, zu beendigen. 
Während des Einsammelus ist in jedem Hause sofort die Richtigkeit einer jeden 
Liste zu prüsen, auch sind elwa nothwendige Berichtigungen vorzunehnen. 
Hierauf sind die eingesammelten, krzüglich berichtigten Listen unverzüglich zu 
Onts-bezüglich Gutsbezirks-Listen zusummenzustellen und sind diese nach ihrer Vol- 
lendung, mit einem Zeugniß der erfolgten Prüfung und Nichtigkeit versehen, unter 
Beifügung sämmtlicher Hauslisten an die Fürstlichen Landraths= resp. Verwaltungs= 
Aemter abzugeben. 
3. 
Gleichzeitig mit den Hauslisten werden die Fragen zu den Erhebungen über die 
Gebäude und den Viehstand ausgegeben und nach geschehener schriftlicher Beantwortung 
wieder eingesammelt. 
Aus denselben sind Orts= und Gutöbezirks-Tabelten über die Privatgebände und 
den Viehstand zusammenzustellen und zugleich mit den Bevölkerungslisten und der Be-
	        
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