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Pfarrers, — die gegen Erlegung der herkömmlichen Gebühren niemals verweigert
werden darf. — von einem andern Pfarrer trauen zu lassen:
3. der die Trauung in solchen Fällen vornehmende Pforrer darf nicht eher zum
Trauungsacte selbst schreiken, bevor nicht von dem ausländischen Pfarrer ein Zeug-
niß über die vorschriftsmäßig vollzogene Proclamation beigebracht worden ist.
Endlich sleht
4. den Brautleuten gemischter und ungemischter katholischer Confession, sowie
überhaupt anderer Glaubensgenossen die Wahl frei, die Trauung in der Pfarrei des
Bräutigams oder der Braut vollziehen zu lassen.
Dessen zu Urkunde ist in Folge Höchster Ermächtigung die gegenwärtige Mini-
sterigl · ztlarung ausgefertigt und gegen eine eutsprechende Erklärung des Königlich
Bayerischen Staats -Ministeriums des Königlichen Hauses und des Neußern zu
München ausgetauscht worden.
Rudolstadt, den 3. November 1864.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
(hez) v. Bertrab.
XXXIII. Berordnung
vom 3. Derember 1864, betreffend den Vorbehalt der Rinden don demn in den
Fürstlichen Waldungen der Fürstlichen Obeeherrschaft erkauften Nuzhölzern.
Mit Höchster Genehmigung Sereoissimi verordnen Wir hiermit zur Vermeidung
von Mißverständuissen für die Fürstlichen Forste der Oberherrschaft wie folßt:
1. Bei dem Verkaufe von Blochen, anderen Nußholzstücken Stämmen und
Stangen in den Fürstlichen Waldungen werden die Rinden insofern sie
den Käufern nicht ausdrücklich zugestanden sind, vorbehalten. Wenn die
Benutzung der Rinden dem Käuftr zugestanden wird, bleibt die Verordnung
vom 15. Januar 1861 in Krast.
Die Modalität der Nutzbarmachung der Ninden bleibt den Füxstlichen Forst-
ämtern überlassen.
Rudolstädt, den 8. December 1864.
Fürstl. Schwarzb. Finanzcolleginm.
v. Ketelhodt.
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G. Feller.