Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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troffenen Handelsschiffe keine Entschädigung für Liegetage oder für die durch dieselbe 
veranlaßte Benachtheiligung ihrer Interessen fordern sollen; wenn aber der Aufent- 
halt oder die Schließung mehr als sechs, jedoch nicht über zwölf Tage dauern sollte, 
soll die Regierung, welche das Embargo oder die Schließung der Häfen angeordnet 
haben sollte, verpflichtet sein, den Führern der zurückgehaltenen Schiffe als gänzliche 
Entschädigung den Betrag der Ausgaben für Lohn und Unterhalt ihrer Mannschaften 
und Passagiere während der Zeit ihres Aufenthalts vom siebenten Tage ab zu erstatten; 
und wenn ganz besonders schwierige Umstände die Verlängerung des Embargo oder der 
Schließung über die Dauer von zwölf Tagen hinaus erfordern sollten, soll das diese 
Maßregel anordnende Gouvernement verpflichtet sein, die zurückgehaltenen Schiffe für 
die in Folge des Embargo oder der Schließung der Häfen durch die zwangsweise Zurück. 
haltung erlittenen Verluste und Nachtheile zu entschädigen. 
Ingleichen ist verabredet, daß, falls das Eigenthum eines Unterthanen oder 
Bürgers eines der vertragenden Theile, der sich in den Gebicten des anderen aufhält, 
von den gesetzlichen Behörden dieses Landes für Zwecke des öffentlichen Interesses weg- 
genommen, gebraucht oder verletzt werden sollte, dem Herru dieses Eigenthums Seitens 
der Regierung des Landes, in welchem die Mahregel eintritt, volle Entschädigung oder 
Vergütung gezahlt werden soll. Und falls der Betrag solcher Entschädigungen nicht 
gütlich vereinbart werden kann, soll die Entscheidung darüber Schiedsrichtern anheim 
gegeben werden, deren einer von der Negierung, welche das Embargo oder die Maß- 
regel, woraus die Forderung entsprang, augeordnet hat, der andere von dem diplomati- 
schen Agenten und in dessen Abwesenheit von dem General-= Consul der Nation, welcher 
das zurückgehaltene Schiff oder der benachtheiligte Eigenthümer angehört, ernanm 
werden soll. Weun die ernannten Schiedsrichter nicht einig werden können, soll die 
endliche Entscheidung ohne weitere Berusung der Regierung einer dritten befreundcten 
Macht übertragen werden. 
Artikel 19. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Datum des Austausches der Natificalionen 
an in Krast und dauert bis zum 31. Dezember 1865; derselbe soll aber auch nach Ab- 
lauf dieses Termines in Wirksamkeit bleiben, wenn keiner der vertragenden Theile dem 
anderen zwölf Monate vorher seinen Wunsch angekündigt hat, den yedachten Vertrag 
aufhören zu lassen. Derselbe Termin soll zwischen der Aufkündigung und dem Erlöschen 
des Vertrages liegen, weun diese Kündigung zu irgend einer Zeitnach dem 31. December 
1865 erfolgt.
	        
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