Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 187 
Artikel 22. 
Die Konsular-Beamten der kontrahirenden Deutschen Staaten haben darauf zu 
sehen, daß die Deutschen Kaufleute und Schiffer sich den Vorschriften gemäß verhalten, 
welche dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt sind, und die Siamesischen Behörden 
sollen sie zu diesem Ende unterstützen. Alle durch Uebertretungen des gegenwärtigen 
Vertrages verwirkten Geldstrafen sollen der Siamesischen Regierung zufallen. 
Artikel 23. 
Den kontrahirenden Deutschen Staaten und ihren Unterthanen wird die freie und 
gleiche Theilnahme an allen Privilegien zugestanden, welche der Regierung, den Bürgern 
oder Unterthanen irgend einer anderen Nation Seitens der Siamesischen Regierung 
bisher bewilligt worden sind oder noch bewilligt werden möchten. 
Artikel 24. 
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an 
gerechnet, können die kontrahirenden Staaten eine Revision des gegenwärtigen Ver— 
trages, sowie der unten angehängten Handelsbestimmungen und des Tarifs beantragen, 
um diejenigen Abänderungen, Züsätze und Verbesserungen daran vorzunehmen, welche 
die Erfahrung als wünschenswerth dargethan haben sollte. Ein solcher Antrag muß 
jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden. 
Artikel 25. 
Der gegenwärtige Vertrag ist in Deutscher, Siamesischer und Englischer Sprache 
vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn und 
dieselbe Bedeutung, aber der Englische Text wird als der Urtext des Vertrages ange— 
sehen werden, dergestalt, daß, wenn eine verschiedene Auslegung des Deutschen und 
Siamesischen Textes irgendwo Statt finden sollte, die Englische Ausfertigung ent— 
scheidend sein soll. 
Der Vertrag soll sofort in Kraft treten und die Ratifikationen desselben sollen 
binnen achtzehen Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, zu Bangkok ausgetauscht 
werden. 
Dessen zu Urkunde haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt zu Bangkok am siebenten Tage des 
Monats Februar im Jahre des Herrn Eintausend Achthundert und Zwei und Sechs-
	        
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