1864. 187
Artikel 22.
Die Konsular-Beamten der kontrahirenden Deutschen Staaten haben darauf zu
sehen, daß die Deutschen Kaufleute und Schiffer sich den Vorschriften gemäß verhalten,
welche dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt sind, und die Siamesischen Behörden
sollen sie zu diesem Ende unterstützen. Alle durch Uebertretungen des gegenwärtigen
Vertrages verwirkten Geldstrafen sollen der Siamesischen Regierung zufallen.
Artikel 23.
Den kontrahirenden Deutschen Staaten und ihren Unterthanen wird die freie und
gleiche Theilnahme an allen Privilegien zugestanden, welche der Regierung, den Bürgern
oder Unterthanen irgend einer anderen Nation Seitens der Siamesischen Regierung
bisher bewilligt worden sind oder noch bewilligt werden möchten.
Artikel 24.
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an
gerechnet, können die kontrahirenden Staaten eine Revision des gegenwärtigen Ver—
trages, sowie der unten angehängten Handelsbestimmungen und des Tarifs beantragen,
um diejenigen Abänderungen, Züsätze und Verbesserungen daran vorzunehmen, welche
die Erfahrung als wünschenswerth dargethan haben sollte. Ein solcher Antrag muß
jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag ist in Deutscher, Siamesischer und Englischer Sprache
vierfach ausgefertigt worden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn und
dieselbe Bedeutung, aber der Englische Text wird als der Urtext des Vertrages ange—
sehen werden, dergestalt, daß, wenn eine verschiedene Auslegung des Deutschen und
Siamesischen Textes irgendwo Statt finden sollte, die Englische Ausfertigung ent—
scheidend sein soll.
Der Vertrag soll sofort in Kraft treten und die Ratifikationen desselben sollen
binnen achtzehen Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, zu Bangkok ausgetauscht
werden.
Dessen zu Urkunde haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt zu Bangkok am siebenten Tage des
Monats Februar im Jahre des Herrn Eintausend Achthundert und Zwei und Sechs-