1864. is
Artikel 2.
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde nach den
im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich den anderen
durch die öffentlichen Cassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen und
in Ausgabe deeretiren zu lassen.
Doa übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldig-
ten Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein
soll, so wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichnih der durch Erfüllung der
Requisition enwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits
die Kosten in die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und
geeigneten Falles zur Vereinnahmung decretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Ver-
Pflichteten erlangt werden, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird.
Artikel 3.
Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden sollen,
wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen Dienst-
siegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 28 des Postvereins-Ver-
trags vom 18. August 1860 behandelt werden.
Artikel 4.
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Unter-
suchungsfällen zur Amwendung kommen.
Artikel 5.
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug
gesebt werden und solange Giltigkeit behalten, als nicht von der einen oder anderen
Regierung eine Kündigung erfolgt, in welchem Falle die Uebereinkunft mit dem Ablause
des nächsten Kalenderjahres, von der Kündigung an gerechnet, erlischt.
Rudolstadt, den 29. Jannar 1864.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
(I. 8) (Sez.) v. Bertrab.
Ministerial-Erklärung,
vie zwischen der Herzogl. Sachsen= Altenburgischen
hzu der Fürstlich Schwarzburg. Fulhde
egierung wegen der in Criminol- und Polizei-
Untersuchungen erwachsenen Kesten abgrschlossene
Convemion betreffend.