1864. *
» M XI. Gesetz
vom 25. Febrnar 1864, die Abänderung einiger Bestimmungen der Straf-
proceßordnung und der Strafproceß -Novelle vom 24. November 1854 über
den Eintritt der Untersuchungshaft betr.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen, nachdem Wir in Gemeinschaft mit den Staatsregierungen des Großherzog-
thums Sachsen-Weimar und des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen eine
Revision der strasproceßlichen Vorschriften über den Eintritt der Untersuchungshaft
haben vornehmen und ein dieselben abänderndes Gesetz ausarbeiten lassen, auf Antrag
Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
S. 1.
Der §. 24 des Gesetzes vom 24. November 1854, die Abänderung der Straf-
proceßordnung und der Gebührentaxe in Strassachen betreffend (G. S. 1854 S. 241),
ist aufgehoben. An dessen Stelle wird Folgendes bestimmt:
Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten ist nur statthaft, muß dann aber auch
eintreten, wenn der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung des ihm schuld ge-
gebenen Verbrechens noch ferner verdächtig bleibt, kein sicheres Geleit erlangt
hat und entweder
1) zu beforgen steht, daß der Angeschuldigte durch Verabredung mit Mitschuldigen
oder mit Zeugen oder durch Vernichtung der Spuren des Verbrechens oder
sonst die Untersuchung vereiteln oder erschweren werde, oder
2) der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat oder als ein Unbekannter,
als Ausländer, als heimathlos wegen herumziehenden Lebenswandels, wegen
der Schwere des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen der Flucht ver-
da htig erscheint.
Wenn im Falle der Verurtheilung des Angeschuldigten voraussichtlich Todesstrafe
oder Zuchthausstrase oder die Dauer von vier Jahren übersteigende Arbeitshaus-
strafe zu erkennen sein wird, muß Untersuchungshaft jedenfalls eintreten.
8. 2.
Der Arikel 140 der Strafproceßordnung ist aufgehoben. An dessen Stelle treten
folgende Bestimmungen:
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