Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. * 
» M XI. Gesetz 
vom 25. Febrnar 1864, die Abänderung einiger Bestimmungen der Straf- 
proceßordnung und der Strafproceß -Novelle vom 24. November 1854 über 
den Eintritt der Untersuchungshaft betr. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg u. 
verordnen, nachdem Wir in Gemeinschaft mit den Staatsregierungen des Großherzog- 
thums Sachsen-Weimar und des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen eine 
Revision der strasproceßlichen Vorschriften über den Eintritt der Untersuchungshaft 
haben vornehmen und ein dieselben abänderndes Gesetz ausarbeiten lassen, auf Antrag 
Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
S. 1. 
Der §. 24 des Gesetzes vom 24. November 1854, die Abänderung der Straf- 
proceßordnung und der Gebührentaxe in Strassachen betreffend (G. S. 1854 S. 241), 
ist aufgehoben. An dessen Stelle wird Folgendes bestimmt: 
Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten ist nur statthaft, muß dann aber auch 
eintreten, wenn der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung des ihm schuld ge- 
gebenen Verbrechens noch ferner verdächtig bleibt, kein sicheres Geleit erlangt 
hat und entweder 
1) zu beforgen steht, daß der Angeschuldigte durch Verabredung mit Mitschuldigen 
oder mit Zeugen oder durch Vernichtung der Spuren des Verbrechens oder 
sonst die Untersuchung vereiteln oder erschweren werde, oder 
2) der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat oder als ein Unbekannter, 
als Ausländer, als heimathlos wegen herumziehenden Lebenswandels, wegen 
der Schwere des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen der Flucht ver- 
da htig erscheint. 
Wenn im Falle der Verurtheilung des Angeschuldigten voraussichtlich Todesstrafe 
oder Zuchthausstrase oder die Dauer von vier Jahren übersteigende Arbeitshaus- 
strafe zu erkennen sein wird, muß Untersuchungshaft jedenfalls eintreten. 
8. 2. 
Der Arikel 140 der Strafproceßordnung ist aufgehoben. An dessen Stelle treten 
folgende Bestimmungen: 
6'
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.