Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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Ark. 3. 
zu s. 19.) 
Volkoschullehrer, welcht Hiigere Zeit. disselbe. Schusstene belleiden, sollen folgende 
nach der Dauer der Zernaltug desselben - sich erhohende Füöriche Per- 
sonalzulagen, als9.. :v 
vom Schluß des 5. bis zum Schun des !10. - 21 di. E Th#r. 
„ « « * ½½% « «15» 5 „ = 20 „ 
« « « « 20. u 45 „ 26 14 
„ 7 Iohris ab - -.52z,,-,3.0.» 
aus der Schullehrer-Zulage. Casse enhalten. 
Wenn jedoch das Einkömsen der Diensistelle den hesehlichen Minimalsatz über- 
steigt, so wird die Dienstalterszulage um den Mehrbetrag des Diensteinkommens. der 
Schulstelle im Vergleiche mit dem gesehlichen Mininalsate reducirt und wird eine 
Dienstalters= Zulage daun gar nicht gewährt, wenn dieser Mehrbetrag der Dienstalters= 
Zulage, welche davon abgesehen zu bewilligen sein würde, gleich kommt oder sie ** 
übersteigt. » 
Wird ein Lehrer auf sein Bitien auf die von ihm arbeiene Schulhelle * so 
kommt die ihm bis dahin etwa gewährte Personal- oder Dienstalters- Zulage gänzlich 
in Wegfall. 
Dasselbe tritt auch bei einer Versehung. aus Veyraltungsrücksichten (cl. S. 33 des 
Volksschulengesezes), wenn der dem Lehrer übertragene neue Schuldienst nach der 
Designation der Schulstelle ein höheres Diensteinkommen, als der zeither von ihm 
bekleidete Schuldienst gewährt, insofern ein, daß die zeitherige Dienstalters- oder 
Personalzulage um den Betrag des Mehreinkommens der neuen Schusstelle i im Ver- 
gleiche mit der bis dahin bekleideten Dienststelle ermäßigt wird. 
Art. 4. 
(Zu K. JI.) « 
.Diese-PersonalsoderDtcnslalteröZulaqewndbctBekcchnungund Festhellung 
des Ruhestandsgehaltes eines zu emeritirenden Lehrers (vgl. §. 34 des Volksschulen- 
gesetzes, §. 37 des Staatödienstgesetzes vom 1. Mai 1850 und F. 50 des Staats- 
sens vom 10. Mai 1858) nicht mit in Rechnung gebracht.
	        
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