Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Daraus  fertigen  die  benannten  Behoͤrden
unverzuͤglich  zwei  Verzeichnisse,  und  uͤbersenden
  eines  an  den  einschlaͤgigen  Pbysikus,  das
andere  aber  an  die  unterzeichnete  Stelle.

7.  Sellte  der  Fall  eintreten,  daß  Aeltern
ihre  Kinder,  nachdem  sie  bereits  das  dritte
Jahr  zuruͤckgelegt  haben,  nicht  vacciniren
lassen,  und  daher  den  durch  das  Gesez  bestimmeen
  Strafen  unterliegen;  so  bae  die  betreffende
  Behörde  wegen  der  Strafe  an  die
unterzeichnete  Seelle  zu  berichten,  und  von
dieser  die  Bestäceigung  zu  erbolen.

8.  In  Gegenständen  der  Schuzpocken-Impfung
  sind  in  den  Seädten  die  Polizei:  Direktionen,
  oder,  wo  es  deren  nicht  gibt,  die
Stadr-Kommissariate,  in  den  mediatifirten
landen  aber  die  daselbst  aufgestellten  Justiz-Kanzleien,
  Ober=  und  Pflegämeer  die  kompetenten
  Bebörden.

0.  Für  die  Privat  Impfungen  müssen  die
Aeltern  selbst  bezablen;  in  einem  allerböchsten
allgemeinen  Reglement  über  die  Dienstesgebühren
  des  medizinischen  Personals  wird  seiner
  Zeit  eine  Tare  dafür  bestimmt  werden.

10.  Die  bei  Privar=  Imofungen  beizuziebende
  Autorikät  kann  im  Notbfalle  der
Pfarrer  oder  Pfarrvikar,  oder  auch  der  Orts-Vorsteber
  sepn.

11.  Daß  da,  wo  die  natürlichen  Pocken
ausgebrochen  sind,  die  Vaccination  bei  alle!
übrigen  pockenfäbigen  Kindern  sogleich  vorgenommen
  werden  dliefe,  ja  müsse,  leuchter
von  selbst  ein,  und  es  bedarf  folglich  desbalb
  von  Seite  der  Physteker  und  Polirei-Bebörden
  keiner  Anfrage  mehr.  Nur  sind

die  Aeltern  zu  belehren,  daß  die  einzuimpfenden
  Kinder  von  den  natürlichen  Pocken  entweder
  schon  angesteckt  seyen,  oder  nach  der  Impfung
  es  noch  werden  können;  die  Impfung
daber  wohl  auch  fruchtlos  seypn  möchte.

12.  Sind  es  Kinder  unter  drei  Jabren,
welche  die  natürlichen  Pocken  bekommen  haben,
  so  sind  die  Kosten  der  anbefohlenen  Kontumaznicht
  von  den  Aeltern,  sondern  aus  der
Gemeinde-Kasse  zu  bestreiten.

Werden  bingegen  Kinder,  welche  bereits
das  dritte  Jahr  zurückgelegt  haben,  von  den
natürlichen  Pocken  ergriffen,  so  fallen  die
Kontumaz-Kosten  den  Aeltern  zur  tast;  ausgenommen,
  wenn
a.  dem  Kinde  vorber  die  Kubpocken  zwar  eingeimpft

  worden  sind,  es  aber  entweder  gar

kelne  oder  nur  unädchte  Kubfpocken  bekommen
  hat;  oder,  wenn

b.  dem  Kinde  vorher  die  Kuhpocken  niche  eingeimpft
  werden  konnten,  weil  es  kränklich
war,  oder  einen  Ansschlag  batte.

13.  Den  Wundärziten,  die  sich  vormal  mit
der  Impfung  abgegeben  baben,  besonders  denen
  auf  dem  tande,  ist  aufs  ernstlichste  aufzutragen,
  die  von  ihnen  geimpften  Kinder,
von  denen  ste  zweifeln,  daß  sie  die  ächten  Kuhpocken
  gehabt  baben,  alsogleich  anzuzeigen,
damit  sie  von  Aerzten  vorschriftmässig  geimpft
  werden  können.

14.  Bei  den  allgemeinen  öffenrlichen  Impfungen
  muß  jederzeit  auf  dem  tande  von  Seite
  des  tandgerichts,  oder  Oberamtes  der  Beamte
  selbst,  oder  der  Aktuar,  in  den  Stdten
  aber  der  Polizei-Direktor,  oder  Akruar

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