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ihnen durch Beschaffung derselben erwachsenden, speciell nachzuweisenden Kosten aus der
Staatscasse vergütet.
Wenn eine Stadtgemeinde hiervon Gebrauch macht, so wird derselben gestattet, die
Formulare, sofern es die obwaltenden besonderen Verhältnisse wünschenswerth ers scheinen
lassen und die Uebersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird, durch Einfügung von
Zusätzen oder besonderen Spalten zu ergänzen. Dergleichen Ergänzungen bedürfen
jedoch des Einverständnisses des Bezirkssteuerinspectors, mit welchem sich der Stadtrath
deshalb zuvor zu vernehmen hat.
43. Den Reelamationsschriften sind die Zufertigungen über die Ergebnisse der
Einschätzung im Original beizulegen.
Auch haben die Reclamanten in der Reclamationsschrift die Wohnung, die sie bei
Unterzeichnung der Reclamationsschrift innehaben, speciell anzugeben.
Reclamationen sind stets und mithin auch in dem in § 41, Abs. 3 gedachten Falle
bei derjenigen Bezirkssteuereinnahme anzubringen, in deren Bezirk die Einschätzung,
welche angefochten werden soll, bewirkt worden ist.
& 44. Die Einlegung der Berufungen hat schriftlich zu erfolgen. Ueber Einlegung
der Berufungen ist bei jeder Bezirkssteuereinnahme ein besonderes Verzeichniß (Regi-
strande) zu führen, welches über den Zeitpunkt des Eingangs jeder Berufungsschrift
Aufschluß giebt. Auf der Berufungsschrift selbst ist der Zeitpunkt des Eingangs der-
selben sofort nach deren Eintrage in das vorgedachte Verzeichniß unter Angabe der
Nummer, unter welcher sie in dem letzteren aufgeführt ist, vom Bezirkssteuerinspector zu
vermerken und dieser Vermerk unterschriftlich zu vollziehen.
45. Der Kreissteuerrath führt den Vorsitz in der Reclamationscommission.
Die Mitglieder der Reclamationscommission und deren Stellvertreter werden
jedesmal im Monat December des der neuen Wahlperiode vorausgehenden Jahres
gewählt, — soweit sie vom Kreisausschusse gewählt werden, mit einfacher Stimmen-
mehrheit.
Die Reclamationscommission wird von dem Vorsitzenden einberufen und tritt am
Sitze des Kreissteuerraths zusammen.
§6 46. Die Tagegelder, welche den Mitgliedern der Reclamationscommission und
deren Stellvertretern für jeden Tag, an welchem sie versammelt sind, gewährt werden,
betragen
neun Mark,
wenn dieselben am Sitze des Kreissteuerraths wohnen, dagegen
zwölf Mark,
wenn dieselben nicht am Sitze des Kreissteuerraths wohnen.
Zu § 49 des
Gesetzes.
Zu § 53 des
Gesetzes.
Zu § 60 des
Gesetzes.
Zu § 61 des
Gesetzes.