136 1865.
neraldirector der Steuern, Ritter des Nothen Adler- Ordens zweiter Classe mit
Stern und Eichenlaub rc. N. .,
den Herrn Alexander Maximilian Pbilipsborn. Allerhöchst Ihren Wirk.
lichen Geheimen Legationsrath, Nitter des Rothen Adler-Ordens zweiter Classe
mit Eichenlaub 2c. 2c. 7.
und
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchst Ihren Di-
rector im Ministerium für Handel, Gewerbe und öfsentliche Arbeiten, Ritter des
Nothen Adler-Ordens zweiter Classe mit Eichenlaub 2c. K. W.
und
Seine Majestät der Kalser der Franzosen:
den Herrn Heinrich Gottfried Bernhard Alphons Fürsten von La-
Tour d'Anvergne, Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevoll-
mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Groß.Offizier
des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Nitter des Königlich Preußischen Rothen
Adler-Ordens erster Classe c. 1. 1c.
und
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clereq, Allerhöchst Ihren bevoll-
mächtigten Minister, Commandeur des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion 2. K. 2c.
welche, nach Austäusch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Französische Schiffe, welche mit Ladung oder mit Ballast in die Häfen der Zoll-
vereinsstaaten einlausen, sollen, woher sie auch kommen mögen, in diesen Häfen weder
bei ihrem Eingange, noch bei ihrem Ausgange, noch während ihres Aufenthalts andere
oder höhere Tonnen., Lvotsen., Quarantaine-, Hafen-, Leuchtthurms-Gelder oder son-
stige, gleichviel unter welchem Namen auf dem Schifsskörper ruhende Abgaben entrich.
ten, diese Abgaben mögen für den Staat, Gemeinden, örtliche Korporationen, Privat-
personen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, als diejenigen, welchen die von
deuselben Orten kommenden und nach denselben Orten bestimmten Schiffe der Zollver=
einsstaaten daselbst unterliegen.