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Bis dahin, daß die Zollvereinsstaaten es für angemessen erachten, ihre eigenen
Schiffe von jedem Tonnengelde, wie Frankreich die seinigen, zu befreien, sollen die
Schiffe der Zollvereinsstaaten, welche direkt aus den Häfen dieser Staaten mit Ladung
und von irgend einem andern Hafen ohne Ladung kommen, in den Häfen Frankreichs
als Tonnengeld, für den Eingang und Ausgang zusammengenommen, Einen Frank für
die Tonne, einschließlich der Decimen, bezahlen. Im Uebrigen sollen sie hinsichtlich
aller im gegenwärtigen Artikel aufgezählten Abgaben oder Auflagen den französischen
Schiffen gleichgestellt sein.
In den Fällen, wo die von anderswoher als vom Zollverein kommenden franzö-
sischen Schiffe vom Tonnengelde nicht befreit sind. sollen auch die Schiffe der Zollver-
einsstaaten, welche dieselben Reisen machen, in gleicher Weise betroffen werden.
Artikel 2.
In Bezug auf das Ausstellen der Schiffe, ihr Einladen und Ausladen in den
Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins, sowie überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten
und sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaften und ihre
Ladungen unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den eigenen
Schiffen des einen der Hohen vertragenden Theile kein Vorrecht und keine Begünstigung.
zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise den Schifsen des andern zukä-
men, indem der Wille der Hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser
Bezlehung ihre Schiffe auf dem Fuße elner vollkommenen Gleichstellung behandelt
werden sollen.
Artikel 3.
Die Staatsangehörigkeit und Tragsähigkeit der Schisse soll beiderseitig nach den,
jedem Theile eigenthümlichen Gesehen und Reglements, auf Grund der durch die zu-
ständigen Behörden den Kapitainen, Schiffspatronen und Schissern ausgeferkigten
Papiere anerkannt werden.
Die Erhebung der Schifffahrts-Abgaben soll gegenseitig, nach der Wahl des
Schiffsführers, entweder nach der in den obengenannten Papieren angegebenen Trag-
fähigkeit oder nach dem, in dem Hafen, in welchem das Schif sich befindet, üblichen
Vermessungs-Verfahren erfolgen.
Artikel 4.
Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstäude, deren Eiusshr. ae Ausfuhr