140 1865.
Artikel 8.
Waaren jeder Art, welche auf französischen Schiffen aus dem Zollvereine oder auf
Schiffen der Zollvereinsstaaten aus Frankreich, nach welchem Bestimmungsorte es auch
sein möge, ausgeführt werden, sollen keinen anderen Abgaben noch Ausgangsförmlich-
keiten unterliegen, als wenn die Ausfuhr auf Nationalschisfen erfolgte, und sle sollen
unter der einen wie unter der anderen Flagge aller Prämien, Zollvergütungen und son-
stigen Begünstigungen theilhaftig werden, welche von jedem der beiden Theile der
eigenen Schifffahrt jezt oder in Zukunft bewilliget werden.
Indessen bleiben von der vorstehenden, sowie von der im Arkikel 6.enthaltenen
Bestimmung diejenigen Begünstigungen ausgenommen, welche den Ezeugniss en des
eigenen Fischfanges jeht oder in Zukunft gewährt werden.
Artikel 9.
Die beiderseitigen Schiffe sowie deren Ladungen sollen auf dem Rhein und der
Mosel jedweder Befreiung, Ermäßigung und sonstigen Vegünstigung an Schifffahrts.,
Zoll- und anderen Abgaben thellhaftig werden, welche, sei es den Nationalschiffen und
deren Ladungen, sei es denen eines anderen Uferstaats jetzt oder in Zukunft bewilligt
werden.
Demzufolge sollen die in Artikel 22. des französischen Gesetzes vom 28. April
1816 verzeichneten Waaren, bei ihrer Einfuhr aus einem Rheinhafen unter deutscher
Flagge auf dem Rhein und über das Zollamt Strahburg, zum inneren Verbrauch in
Frankreich gegen Entrichtung der Abgaben zugelassen werden, welche für die Elnfuhren
unter sianbscer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern bestehen.
Schiffer der Zollvereinsstaaten, welche auf den inneren Gewässern Frank-
reichs, un umgekehrt die französischen Schiffer, welche auf den innern Gewässern des
Bollvereins Schifffahrt treiben, sollen hinsichtlich der Patenl- (Gewerbe) Steuer beider.
seitig den eigenen Schiffern gleichgestellt werden.
Artikel 10.
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche nach einem der
Häfen des anderen Theils kommen und daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen
wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beider-
seitigen Staaten richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen
Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne