Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

140 1865. 
Artikel 8. 
Waaren jeder Art, welche auf französischen Schiffen aus dem Zollvereine oder auf 
Schiffen der Zollvereinsstaaten aus Frankreich, nach welchem Bestimmungsorte es auch 
sein möge, ausgeführt werden, sollen keinen anderen Abgaben noch Ausgangsförmlich- 
keiten unterliegen, als wenn die Ausfuhr auf Nationalschisfen erfolgte, und sle sollen 
unter der einen wie unter der anderen Flagge aller Prämien, Zollvergütungen und son- 
stigen Begünstigungen theilhaftig werden, welche von jedem der beiden Theile der 
eigenen Schifffahrt jezt oder in Zukunft bewilliget werden. 
Indessen bleiben von der vorstehenden, sowie von der im Arkikel 6.enthaltenen 
Bestimmung diejenigen Begünstigungen ausgenommen, welche den Ezeugniss en des 
eigenen Fischfanges jeht oder in Zukunft gewährt werden. 
Artikel 9. 
Die beiderseitigen Schiffe sowie deren Ladungen sollen auf dem Rhein und der 
Mosel jedweder Befreiung, Ermäßigung und sonstigen Vegünstigung an Schifffahrts., 
Zoll- und anderen Abgaben thellhaftig werden, welche, sei es den Nationalschiffen und 
deren Ladungen, sei es denen eines anderen Uferstaats jetzt oder in Zukunft bewilligt 
werden. 
Demzufolge sollen die in Artikel 22. des französischen Gesetzes vom 28. April 
1816 verzeichneten Waaren, bei ihrer Einfuhr aus einem Rheinhafen unter deutscher 
Flagge auf dem Rhein und über das Zollamt Strahburg, zum inneren Verbrauch in 
Frankreich gegen Entrichtung der Abgaben zugelassen werden, welche für die Elnfuhren 
unter sianbscer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern bestehen. 
Schiffer der Zollvereinsstaaten, welche auf den inneren Gewässern Frank- 
reichs, un umgekehrt die französischen Schiffer, welche auf den innern Gewässern des 
Bollvereins Schifffahrt treiben, sollen hinsichtlich der Patenl- (Gewerbe) Steuer beider. 
seitig den eigenen Schiffern gleichgestellt werden. 
Artikel 10. 
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche nach einem der 
Häfen des anderen Theils kommen und daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen 
wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beider- 
seitigen Staaten richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen 
Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne
	        
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