1865. 143
suln, Vice-Konsuln oder Konsular-Agenten Frankreichs geleitet werden, und ebenso
sollen die General-Konsuln, Konsiuln, Vice-Konsuln oder Konsular-Agenten der Zoll-
vereinsstaaten die Maaßregeln in Betreff der Rettung der, an den französischen Küsten
gescheiterten oder gestrandeten Schiffe ihres Landes leiten. Die Einwirkung der Orts-
behörden in den Gebieten der Hohen vertragenden Theile soll nur stattfinden, um die
Orduung aufrecht zu erhalten, um die Interessen derjenigen zu wahren, welche die Ret-
tung geleistet haben, vorausgesetzt, daß sic nicht zu der verunglückten Mannschaft gehö-
ren, und um die Ausführung der für den Eingang und den Ausgang der geborgenen
Waaren zu beobachtenden Bestimmungen sicher zu stellen. In Abwesenheit und bis zur
Ankunft der Konsuln, Vice-Konsuln oder Konsular-Agenten sollen übrigens die Orts-
behörden alle zum Schupze der Schiffbrüchigen und zur Aufbewahrung der gestrandeten
Sachen erforderlichen Maaßregeln treffen.
Ueberdies ist verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zollabgabe unterliegen
sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Verbrauch übergehen.
Artikel 15.
Gegenwärtiger Vertrag soll einen Monat nach dem Austausche der Ratifikations.
Urkunden in Kraft treten, und die nämliche Dauer haben, wie der unter den Hohen
vertragenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossene Handels-Vertrag. E findet auf
jeden deutschen Staat Anwendung, welcher später dem Zollverein beinitt.
Artikel 16.
Die Ratifikations-Urkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen gleichgeitig mit
denen des vorgedachten Handels-Vertrages in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeich-
net und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862.
Ve#sto f. La Tour d'Auvergue.
(L. 8.) (18.)
Pommer Esche. de Clercq.
(L. 8.) (1. 8.)
Philipsborn.
1. 8)
Delbrück.
L.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVI. 22