1865. 145
Jeder der vertragenden Theile behält sich vor, für sein Gebiet die oben erwähnten
Erleichtenungen auf Waaren auszudehnen, die unverpackt oder auf andere, als die vor,
gedachten Wagen mit oder ohne Schutzdecken, jedoch unter amtlicher Verschnürung oder
Verbleiung verladen sind; schon jetzt aber sollen, die gehörige Verschnürung und Verblei-
ung vorausgesetzt, solche Gegenstände und Kolli, deren Verladung in Kulissen-Wagen
oder in die vorstehend im Absatz 2 gedachten Wagen wegen ihres Umfanges (große
Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (Stein-
kohlen, Koaks, Sand, Steine, Erze, Rohelsen, Stabeisen, Häringe u. s. w.) unzu-
lässig ist, von den vorbezeichneten Erleichterungen nicht ausgeschlossen werden.
Kolli, welche weniger als einen halben Centner (25 Kilegramme) wiegen, dlirfenn
sofern die erleichterte Abfertigung auf sie Anwendung finden soll, in der Regel nur in
Kulissen-Wagen und ausnahmsweise nnr dann in Wagen der vorstehend im Albsatze 2.
erwähnten Art mit Schußdecken verladen werden, wemn sie in den Frachtbriefen als Zu-
behör von großen Stücken und Maschinen sich bezeichnet finden, die in anderen Wagen
als Kulissen-Wagen verladen sind.
Artikel 2.
Die Bestimmungsorte, nach welchen die, über die Zollgrenze zwischen dem Zoll=
verein und Frankreich eingehenden Güterzüge mit den im Arlikel 1 enwähnten Erleich-
terungen befördert werden können, werden gegenseitig vor Ablauf desjenigen Monats
isgeeit werden, welcher auf die Unterzeichnung der gegenwämigen Uebereinkunft folgt.
Jeder der vertragenden Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte und die
Min hierüber an den andern Theil vor.
Artikel 3.
Die beim Ausgange in dem einen Staate etwa beigegebenen Begleitungsbeamten
haben die Züge auf das Gebiet des benachbarten Staates bis zur ersten Station, wo sich
ein Zollamt befindet, zu begleiten. Sie dürsen den Zug nicht eher verlassen, als bis sie
die in jedem Lande vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt haben.
Artikel 4.
Jeder Zug muß von Ladungsverzeichnissen, getrennt nach den Bestimmungsorten,
begleitet sein. Diese Ladungsverzeichnisse, denen alle erforderlichen Papiere beizufügen
sind, werden durch die Eisenbahnverwaltungen nach den darüber für jedes Land beslehen-
den Vorschristen angefertigt. 27.