146 1865.
Artiktl 5.
Die Zollverwaltung jedes der vertragenden Staaten wird den Verschluß, welchen
die Zollverwaltung des anderen Theils angelegt hat, für genügend anerkennen, sobald
sle sich vergewissert hat, daß derselbe auf die in ihrem Zollgebiete zulässige Art angelegt
ist und den verabredeten Bedingungen entspricht, dieselbe ist aber befugt, soweit sie es
für ersorderlich erachtet, eine Vervollständigung des Verschlusses vorzunehmen.
Artikel 6.
Die Kulissen-Wagen und die im Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Wagen mit
Schutdecken müssen für die Anlegung sowohl von Bleien, als von Vorlegeschlössern ein-
gerichtet sein, und beim Uebergange aus einem Gebiete in das andere sich in einem sol-
chen Zustande befinden, daß die Zollbehörde nur die Bleie oder Vorlegeschlösser anzule-
gen braucht, nachdem sie sich von der guten Beschaffenheit der Verschluß= Einrichtungen
überzeugt hat.
Auf den Bleien muß die Bezeichnung des Amtes ersichtlich sein, welches dieselben
angelegt hat.
Artikel 7.
In wiewelt die Züge unter Begleitung von Zollbeamten gestellt werden sollen, bleibt
dem Ermessen der Zollverwaltung jedes der vertragenden Theile überlassen. Die Eisen-
bahnverwaltungen haben den Begleitungsbeamten sowohlbei der Hin., als bei der Rück.
eise ihre Plätze unentgeldlich und so nahe wie möglich bei den Güterwagen einzuräumen.
II.
Bestimmungen über die Personenzüge.
Artikel 8.
Die im Artikel 1 für die Güterzüge zugestandene Befugnih, die Landesgreuze
während der Nacht und an Sonn, und Festtagen zu überschreiken, wird auf die Per.
sonenzüge ausgedehnt.
Artikel V.
Bei Ueberschreitung der Zollgrenze dürfen in den Personenwagen nur solche nicht
zollpflichtige Kleinigkeiten sich befinden, welche Reisende in der Hand oder sonst unver
packt bei sich zu führen pflegen.