Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 147 
Artikel 10. 
Das Geyãck der Reisenden wird in der Negel bei dem Grenz-Zollamte revidirt. 
Jedoch kann eine Ausnahme da zugelassen werden, wo dies im Interesse des Reisever- 
kehrs erforderlich erscheint. Soweit dergleichen Ausnahmen angeordnet werden, werden 
darüber sogleich gegenseitige Mittheilungen erfolgen. 
Artikel 11. 
Die bei dem Grenz-Zollamte nicht revidirten Reiseeffekten müssen auf Grnd 
einer, dem Zollamte zu machenden Anmeldung von diesem mit einer Bezettelung versehen 
werden, welche, die Effekten nach deren Stlckzahl und getrennt nach den Orten, an 
welchen deren Abfertigung erfolgen soll, nachweiset. Sie werden in die durch Bleie oder 
Schlösser zu verschliehenden Kulissen-Wagen verladen. 
Artikel 12. 
Alle nicht zu den Passagier-Effekten zu rechnende zollpflichtige Gegenstände= 
welche mit Personenzügen besördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlich. 
keiten unterworsen, welche für die mit den Güterzügen beförderten derartigen Gegen- 
stände gelten. - 
III. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 13. 
Die Waaren müssen, nach ihrem Eintreffen am Beslimmungsorte, in Räumen nie- 
dergelegt werden, welche die Eisenbahn-Verwaltungen zu diesem Behufe herzugeben 
haben, und welche von der Zollverwaltung gut befunden worden und verschlußfähig sind. 
Die Waaren verbleiben in diesen Näumen unter der ununterbrochenen Aussicht der Zoll- 
beamten und werden von dort, je nach ihrer Beslimmung, — zum inneren Verbrauche, 
zur öffentlichen Niederlage oder zur weiteren Versendung in das Ausland,— auf Gu## 
einer speciellen, innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist abzugebenden Deklaration 
und nach Erfüllung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten entnommen. Das Abladen der 
Wagen muß, wenn möglich, unmittelbar nach dem Eintrefsen der Züge Statt finden. 
Artikel 14. 
Auf den Stationen, wo Gebäude mit Raumen von der im vorhergehenden Ariikel
	        
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