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bezeichnelen Beschaffenheit noch nicht vorhanden sind, soll das Abladen der Wagen,
wenn moͤglich, spätestens innerhalb einer Frist von 36 Stunden nach dem Eintreffen
des Zuges erfolgen.
Artikel 15.
Die Eisenbahn-Verwalkungen sind verpflichtet, die Zoll-Verwaltungen von den Ver-
änderungen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Abfahrt, des Grenz-Ueberganges
oder der Ankunft der Züge, sei es der Tag= oder der Nachtzüge, vornehmen wollen,
sobald als möglich und spätestens acht Tage vor dem Eintritt der Veränderungen in
Kenntmiß zu sehen, widrigenfalls die Eisenbahn= Verwaltungen gehalten sein sollen,
auf der Grenze alle gewöhnlichen Zoll, Förmlichkeiten zu ersüllen.
Artikel 16.
Als Grundsaß ist angenommen, dah eine Theilung der, nach derselben Nichtung
zu befördernden Züge, wenn darum nachgesucht wird, von den Grenz-Zollämtern,
jedoch nicht unter zehn Wagen für jeden Theilzug, bewilligt werden darf. Eine noch
weiter gehende Theilung der Züge kann von dem obersten Zoll-Beamten am Orte
erlaubt werden, wenn ein Nothfall eintritt, der als solcher von dem gedachten Be-
amten, im Einvernehmen mit dem ersten Eisenbahnbetriebs-Beamten der Station,
anerkannt wird.
Artikel 17.
Die im Artikel 1 bezeichneten Erleichterungen sollen der Regel nach nur auf
diejenigen Güter Anwendung finden, welche ohne Veränderung der Wagen und ohne
Abnahme des angelegten Verschlusses, von der Grenze bis zum Bestimmungcorte be-
sördert werden. "
Ausnahmsweise ist jedoch eine Umladung dieser Güler, ohne daß damit die zoll-
rdenähit Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig an Orten:
wo zwei Eisenbahnen zusammentreffen, deren Konstruktionen den Uebergang
der eiteh der einen auf die andere nicht gestatten,
2. wo das Durchlaufen der über die Zollgrenze eingegangenen Güterwagen bis
zum Beslimmungsorte ihrer Ladung vermöge zu großer Lãnge des Weges in Rücksich
entweder auf die Sicherheit des Transportes (Haltbarkeit des Fuhrwerks), oder auf zu