Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 149 
große Verwick wisch schied welche einander die 
klabeneie zu stellen hätten, für unlhunlich zu erachten 
Ueber die Orte, für welche eine Ausnahme zugelassen * wird man sich gegen- 
seitig vor Ablauf desjenigen Monats Mittheilung machen, welcher auf die Unterzeich- 
nung der gegenwärtigen Uebereinkunst solgt. Jeder der vertragenden Theile behält 
sich die Vermehrung dieser Orte je nach dem wohlerwogenen Bedürfuiß des internatio- 
nalen Verkehrs vor. 
  
Artikel 18. 
Sovweit nicht äußere Hindernisse oder Landesgesetze entgegensichen, sind die Be- 
gleitungsbeamten befugt, Sityplätze auf einem der Wagen, und zwar unentgeldlich ein- 
zunehmen. Jedenfalls müssen ihnen auf dem Hin-, wie auf dem Rückwege Sitzplätze 
in einem der Personenwagen zweiter Klasse, oder bei Güterzügen in den für den Schafs- 
ner bestimmten Räumlichkeiten, unentgeltlich eingeräumt werden. 
Artikel 19. 
Man ist darüber einverstanden, daß durch die gegenwärkige Uebereinkunft den Ge- 
setzen eines jeden Landes in Betreff der, wegen Zolldefrandation oder Kontravention 
verwirkten Strafen, oder denen, in welchen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, 
der Ausfuhr oder des Durchgangsverkehrs angeordnet sind, in keiner Weise Eintrag 
geschehen, so wie, daß es in jedem Lande der Zollvenwaltung unbenommen bleiben soll, 
in Fällen, in denen erhebliche Gründe des Verdachts, daß eine Defraude versucht 
werde, obwalten, zur Revision der Waaren und zu den andern Förinlichreiten bei dem 
Grenzzollamte sowohl, als auch nöthigenfalls bei anderen Aemtern schreiten zu lassen. 
Artikel 20. 
Die Zollverwaltungen der vertragenden Staaten werden sich die hinsichtlich der. 
Ausführung der gegenwärkigen Uebereinkunft an ihre Beamten ergehenden Instruktio= 
nen und Anweisungen gegenseitig mittheilen. 
Dieselben werden in Uebereinstimmungdahin wirken, daß die Abfertigungsstun- 
den für die Zoll-Beamten so viel als möglich im Einklange mit den richtig bemessenen 
Bedürsnissen des Eisenbahndienstes geregelt werden. 
Artikel 21. 
Denjenigen Staalen, deren Eisenbahnen für den Verkehr zwischen dem Zollvereine
	        
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