Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

154 1865. 
Pappe. 
Sonnen= und Regeuschirme. 
Stärke. 
Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen erklärten ihrer. 
seits, daß der Zollverein nicht die Absicht habe, die Anwendung der in dem Taris B 
vereinbarten Zollsätze auf die aus Frankreich eingehenden Waaren von dem Nachweise 
des Ursprungs der lehteren abhängig zu machen. Für's Erste sei es jedoch nothwendig, 
die Anwendung der vereinbarten Zollsätze auf die solgenden Gegenstände, nämlich: 
Eisen, 
Eisen= und Stahlwaaren, 
Uhren und Uhrfournituren, 
Leder, 
Garne und Gewebe von Flachs, Hanf. Baumwolle und Wolle, 
seidene Gewebe, 
Glaswaaren, 
Fayence, feines Steingut und Porzellan 
von Beibringung einer Bescheinigung des zuständigen französischen Zollamts abhängig 
zu machen, durch welche festgestellt wird, daß die bezeichnelen Gegenstände nicht zur 
Durchfuhr abgefertigt sind. 
n. In Betreff der zollamtlichen Behandlung, welche in Frankreich auf die, in 
die Departements der Ardennen und der Mosel eingehenden Steinkohlen und Coaks 
Anwendung findet, erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers der 
Franzosen, daß der Zollsatz von 1 Fr. 20 Cts. für die Tonne, einschließlich der Deci- 
men, welchem diese beiden Gegenstände zur Zeit unterworfen sind, während der Dauer 
des Vertrages nicht erhöht werden soll. 
Rücksichtlich der zollamtlichen Behandlung der, in Frankreich eingeführten aus- 
ländischen Weine erklärten die gedachten Bevollmächtigten, daß es nicht in der Absicht 
ihrer Regierung liege, für diesen Artikel in dem bestehenden Zustande, d. h. der Ein- 
gangsabgabe von 25 Centimes für den Hektoliler, ausschließlich der Decimen, eine 
Aenderung eintreten zu lassen. 
Ibrerseits erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preu- 
Ken, daß es nicht in der Absicht der Zollvereins-Staaten liege, während der Dauer
	        
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