Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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3. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnenMusterstückck so“ 
weit es angeht, durch ausgedruckte. Stempel oder durch angehängte Sienel oder Bleit 
kosteufrei zu bezeichnen. 
4. Das Absertigunga- Papier, über welches die näheren AUnordnungen. von 
jebdem der vertragenden Staaten ergehen, soll enthalten: 
a) ein Verzeichniß der eingebrachten Musterfsücke, in welchem die Gattung der 
Waare und solche Merkmale sich augtheben finden, die zur Festhaltung der 
Identität geeignet sind. 
5) die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolls, so wie darüber, ob 
derselbe niedergelegt oder sichergestellt worden ist 
W4) die Angabe über die Art der Bezeichuung; 
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablaufe, so weit nicht vorher die Wieder- 
ausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem 
Packhofe nachgewiesen wird, der niedergelegte Eingangszoll verrechnet oder der 
Zoll aus. der bestellten. Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den 
Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten. 
— 5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (à4 d.) die Muster einem zur Erhhei- 
lung der Absertigung befugten Amte zum Zweck der Wiederausfuhr oder der Nieder- 
legung in einem Packhofe vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende 
Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, 
welche bei der Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. So weit in dieser Beziehung 
keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Aussuhr oder Niederlegung und er- 
stattet den bei der Einbringung niedergelegten Eingangszoll oder trifft wegen Freigabe 
der bestellten Sicherheit die ersorderliche Einleilung. 
E. Um die praktische Bedeutung einzelner Bestimmungen in den, dem Vertrage 
unter A und. Bebeigefügten Tarisen näher zu bestimmen, ist-man über Nachstehendes 
übereingekommen und.einverstanden gewesen: 
1. daß vereineländische Posamentierwaaren und Schnürriemen von Seide, Flo- 
retseide, Seide und Floretseide oder Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen 
Gespinusten, sofern die Seide oder Floretsesde im Gewichte überwiegt, bei ihrer Ein- 
fuhr in Frankreich daselbst wie die „Gewebt“ aus. den vorgedachten Materiatien: izu be- 
handeln sind;
	        
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