Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

4865. 457 
2. daß die, für französische, in den Zollverein eingeführte Metalle und Metall- 
waaren angenommenen neuen Zollsätze den Verabredungen keinen Eintrag thun, welche 
unter den Zollvereins-Staaten über die zollsreie Zulassung metallener Materialien zum 
Bau und zur Ausrüstung von Seeschiffen getroffen sind; 
3. daß, nach Analogie des bei den ledernen Handschuhen bestehenden Grund- 
satzes, wollene Handschuhe, mit seidenen Steppnöthen oder Gummihaltern versehen, 
bei ihrer Einfuhr aus Frankreich in den Zollverein demjenigen Zollsape zu unterwerfen 
sind, welcher ohne diese Verbindung eintreten würde; 
4. daß der, für die französischen Steinkohlen, Coaks und geformten Kohlen sest. 
gesetzte Eingangszoll dem, an der badischen Grenze zur Zeit bestehenden ermäßigten 
Zollsatz keinen Eintrag thut. 
II. In Betreff des Schifffahrte-Vertrages. 
Um die Anwendung des Artikels 3 dieses Vertrages zu erleichtern und jeder zoll- 
amtlichen Schwierigkeit bei Erhebung der, nach Maaßgabe der Tragfähigkeit, auf dem 
Schiffskörper ruhenden Abgaben vorzubengen, ist man übereingekommen, daß bei dem 
Austausche der Ratifikations= Urkunden oder wo möglich früher, im gegenseitigen Ein- 
verständniß ein bestimmtes Verhältniß für die Umrechnung des französischen Tonnen- 
gehalts in preußische, hannoversche und oldenburgische Lasten festgestellt werden und 
daß das in solcher Weise feslgestellte Verhältniß beiderseitig für die in den Häfen zu 
erhebenden Schifffahrts-Abgaben zur Richtschnur dienen soll. 
III. In Betref der Uebereinkunft wegen der Zollabfertigung des internationalen 
Verkehrs auf den Eisenbahnen. 
Die durch den Artikel 15 dieser Uebereinkunst vorgeschriebene achttägige Frist, 
binnen deren die Eisenbahn-Gesellschaften verpflichtet sind, die Zoll, Verwaltungen von 
den Veränderungen in Kenntniß zu setzen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Ab- 
sahrt, des Grenz-Ueberganges oder der Ankunft der Züge vornehmen wollen, soll auf 
diejenigen Extra- Güter-Züge, welche jene Gesellschaften in Folge höherer Gewalt 
und in ausnahmsweisen Fällen einrichten möchten, keine Anwendung finden. 
Die durch die Uebereinkunft vorgeschriebenen Erleichterungen sollen bei diesen Ex.
	        
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