Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 163 
lichen Ordens der Chrenegien, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler- 
Ordens ersler Classe 2c. 2c. 
und 
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clereq, Allerhöchst Ihren bevoll- 
mächtigten Minister, Commandeur des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion 27. 71. ., 
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, 
über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, von mufikalischen 
Kompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der 
Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeug- 
nissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten 
gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an 
Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingerumt sind oder eingeräumt werden. 
Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ih- 
rer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke 
begangen wäre, welche zum ersten Mal in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. 
Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre 
Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, 
und sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den 
Schutz der einheimischen Anutoren gesehlich sestgestellt is. 
Artikel 2. 
Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Wer- 
ken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem anderen Lande er- 
schienen sind, zu verössentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröfsentlichungen ausdrück. 
lich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landes- 
sprache mit erlänternden Anmerkungen oder mit Uebersehungen zwischen den Zeilen oder 
am Rande versehen sind. 
Artikel 3. 
Der Genuß des im Artikel 1 festgestellten Rechts ist dadurch bedingt, daß in dem 
Ursprungslande die zum Schutz des Eigenthums an Werken der Literatur oder Kunst 
gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. 
Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien oder
	        
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