Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

16 1865. 
muslkalischen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen der beiden Staaten veröffent- 
licht sind, soll die Ausübung des Eigenthumsrechtes in dem andern Staate außerdem 
dadurch bedingt sein, dah in diesem Letteren die Förmlichkeit der Eintragung vorgängig 
auf folgende Weise erfüllt ist: 
Wenn das Werk zum ersten Mal in Preußen erschienen ist, so muß es zu Paris 
auf dem Ministerium des Innern eingetragen sein. 
Wenn das Werk zum ersten Mal in Frankreich erschienen ist, so muß es zu Berlin 
auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten eingetragen sein. 
Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betheiligten erfolgen. 
Diese Anmeldung kann beziehungsweise an vir benannten Minislerien oder an die Ge- 
sandtschaften in beiden Ländem gerichtet werd 
Die Anmeldung muß bei Werken, wacce 1100 Eintritt der Wirksamkeit der gegen- 
wärligen Uebereinkunst erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei vor- 
her erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirksamkeit der 
gegenwärtigen Uebereinkunst eingereicht werden. 
Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die dreimonatliche Frist erst mit 
dem Erscheinen der letzten Lieserung beginnen, es sei denn, daß der Antor die Absicht, 
sich das Recht der Uebersetung vorzubehalten, nach Maaßgabe der Bestimmungen im 
Artikel 6 zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes 
Werk angesehen werden soll. 
Die Fömlichkeit der Eintragung, welche letztere in besondere, zu diesem Zwecke 
heführte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der anderen Seite Anlaß zur 
Erhebung irgend einer Gebühr geben. 
Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; 
diese Bescheinigung wird kostenstei ausgeslellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen 
Stempel-Abgabe. 
Die Bescheinigung soll den Tag der Aumeldung enthalten; sie soll in der ganzen 
Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glauben haben und das ausschließliche Necht 
des Eigenthums und der Vewielfältigung so lange beweisen, als nicht irgend ein An- 
derer ein besser begründetes Recht vor Gericht erstritten haben wird. 
Artikel 4. 
Die Beslimmungen des Artikels 1 sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung 
oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche, nach Eintritt
	        
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